Kein Provisionsanspruch ohne konkreten Nachweis
OLG Brandenburg, Urt. v. 29.07.2025 – 6 U 120/24
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Immobilienmaklerin, forderte vom Beklagten die Zahlung einer Maklerprovision i.H.v. 5.355 € nach dem Verkauf einer Immobilie. Grundlage war ein Maklervertrag vom 09.08.2022, in dem die Klägerin beauftragt wurde, einen Käufer für eine Immobilie zu finden. Die vereinbarte Provision betrug 3,57 % des Kaufpreises. Der Vertrag wurde im Januar 2023 gekündigt, im März 2023 verkaufte der Beklagte die Immobilie für 150.000 € an Eheleute, die laut Klägerin zuvor über deren Mitarbeiter Kontakt aufgenommen und ein Angebot über 140.000 € unterbreitet hatten. Dieses Angebot hatte der Beklagte abgelehnt, später aber doch mit den Käufern den Vertrag geschlossen. Die Klägerin sah hierin eine Fortwirkung ihrer Maklertätigkeit. Der Beklagte bestritt jeglichen Nachweis oder eine Vermittlungstätigkeit und behauptete, erst nach Vertragsende durch einen privaten Kontakt vom Interesse der Käufer erfahren zu haben.
Entscheidung
Das OLG Brandenburg hob das Urteil des Landgerichts auf und wies die Klage ab. Es stellte klar: Ein Provisionsanspruch nach § 652 BGB setzt voraus, dass der Makler den Kunden in die Lage versetzt, konkrete Vertragsverhandlungen mit einem bestimmten Interessenten aufzunehmen. Dafür müsse der Makler dem Auftraggeber in der Regel Name und Kontaktdaten des Interessenten mitteilen.
Diese Voraussetzungen sah das Gericht nicht als erfüllt an:
Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass sie dem Beklagten die Eheleute namentlich oder mit Kontaktdaten benannt hatte.
Auch das Online-Portal der Maklerin oder etwaige Eigentümer-Reports enthielten nachweislich keine ausreichenden Angaben, um Verhandlungen zu ermöglichen.
Eine Vermittlungstätigkeit lag ebenfalls nicht vor, da die Klägerin nicht aktiv an der Vertragsanbahnung beteiligt war – es gab lediglich die Übermittlung eines (nicht weiterverfolgten) Angebots.
Praxishinweis
Für Makler bestätigt die Entscheidung des OLG Brandenburg eine klare Linie der BGH-Rechtsprechung: Ohne konkrete Namhaftmachung des Interessenten besteht kein Provisionsanspruch. Es genügt nicht, lediglich ein anonymisiertes Angebot zu übermitteln oder vage Hinweise auf ein mögliches Interesse zu geben. Auch eine später erfolgreiche Veräußerung an denselben Interessenten begründet keine rückwirkende Vergütungspflicht, wenn der Nachweis nicht den Anforderungen genügte.
Makler sollten daher sorgfältig dokumentieren, wann und in welcher Form ein Interessent benannt wurde, idealerweise mit vollständigem Namen und Kontaktdaten. Zudem ist es ratsam, den Nachweis schriftlich festzuhalten, um im Streitfall beweisfähig zu sein. Auch digitale Systeme wie Eigentümerportale müssen so ausgestaltet sein, dass sie transparente, nachvollziehbare Informationen liefern, die dem Verkäufer tatsächlich den Eintritt in Vertragsverhandlungen ermöglichen.
Fazit:
Die Entscheidung betont erneut: Keine Provision ohne klaren, vollständigen Nachweis oder aktive Vermittlung. Ein professioneller Maklernachweis muss mehr leisten als bloße Kontaktanbahnung – er muss Verhandlungsfähigkeit schaffen.