Muss der Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern auch dann dulden, wenn er seine Wohnung bereits selbst mit solchen Meldern ausgestattet hat?

Immer mehr Bundesländer haben ihre Bauordnung dahingehend geändert, dass Wohnungen nun zwingend mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden müssen. Eigentümer bzw. Vermieter müssen dieser Pflicht also nachkommen und entsprechend handeln. Wie ist es aber, wenn ein Mieter seine Wohnung bereits selbst mit Rauchwarnmeldern ausgestattet hat?

Was sagen die Gerichte?
Der Einbau von Rauchwarnmeldern wird grundsätzlich als duldungspflichtige Modernisierungsmaßnahme nach § 555b BGB angesehen (AG Lübeck, ZMR 2008, 302). Da es sich um Bagatellmaßnahmen nach § 555c BGB handelt, bedarf es auch keiner Modernisierungsankündigung.
Das LG Halle (Saale) hat nunmehr entschieden, dass der Vermieter eine Wohnung auch dann mit Rauchwarnmeldern modernisieren kann, wenn der Mieter bereits solche Rauchwarnmelder eingebaut hat (3 S 11/14). Es begründet dies u.a. damit, dass die nicht neuwertigen Rauchwarnmelder bislang nur der willkürlichen Wartung und Auswahl des Mieters ohne Prüfung durch den Vermieter unterliegen würden.
Zudem habe die Mieterin ihre Rauchwarnmelder eigenmächtig und ohne Überwachungsmöglichkeit durch den Vermieter eingebaut. Zu berücksichtigen sei darüber hinaus, dass bei fehlendem Nachweis einer ordnungsgemäßen Wartung nach DIN-Vorschriften (hier DIN 14604 und DIN 14676) der uneingeschränkte Versicherungsschutz des Gebäudes insgesamt gefährdet sei. Diesen müsse der Vermieter den entsprechenden Versicherungen im Brandfall aber nachweisen (AG Hamburg-Blankenese, ZMR 2013, 965).
Außerdem habe der Vermieter auch Schutzpflichten gegenüber den anderen Mietern, die durch den kontrollierten und gewährleisteten ordnungsgemäßen Einbau durch Fachfirmen von geprüften einheitlichen Rauchmeldegeräten zu schützen seien.
Letztlich erfolge auch keine Mieterhöhung, sondern lediglich eine Umlage auf die Betriebskosten.
Aus all diesen Gründen könne sich die Mieterin gegenüber dem Einbauverlangen des Vermieters nicht auf eine unzumutbare Härte berufen.

Praxishinweis:
Die Gründe des Gerichts für seine Entscheidung sind überzeugend. Wie weit die Rechtsmeinung allerdings bei anderen Gerichten in Deutschland geteilt werden wird, bleibt, bleibt abzuwarten.