Geht in Vertragsverhältnissen etwas schief, so muss man den Vertragspartner in der Regel erst zu einer ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verpflichtungen auffordern. Erst danach kann man selbst tätig werden und die entstehenden Kosten als Schadensersatz berechnen. Das betrifft z.B. den Vermieter, der bei Auszug des Mieters von diesem die Vornahme von Schönheitsreparaturen verlangt. Erst wenn der Mieter einer entsprechenden Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt, kann der Vermieter selbst tätig werden. Im Hinblick auf das Aufforderungsschreiben stellt sich die Frage, ob hier eine bestimmte Frist gesetzt werden muss.

Was sagen die Gerichte?  

In Übereinstimmung mit der Mehrheitsmeinung in der Kommentarliteratur ist das LG Bochum (I – 9 S 73/08) der Meinung gewesen, dass in dem Fristsetzungsschreiben ein bestimmter Endtermin genannt werden muss. Der BGH (WuM 2009, 580) sah dies in der Revisionsinstanz anders und hob das Urteil des LG Bochum auf.
Im entschiedenen Fall hatte der Käufer eines Gebrauchtfahrzeuges Mängel am Motor des Fahrzeuges festgestellt, die Werkstatt zur umgehenden Beseitigung aufgefordert und angekündigt, andernfalls eine andere Werkstatt zu beauftragen. Nach Meinung des BGH sei den entsprechenden Vorschriften im BGB nicht zu entnehmen, dass die maßgebliche Zeitspanne nach dem Kalender bestimmt sein müsse. Mit der Aufforderung, die Leistung oder die Nacherfüllung „in angemessener Zeit“, „umgehend“ oder „so schnell wie möglich“ zu bewirken, würde eine zeitliche Grenze gesetzt, die im Einzelfall bestimmbar sei. Dem Schuldner solle mit der Fristsetzung vor Augen geführt werden, dass er die Leistung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt erbringen könne, sondern dass es eine zeitliche Grenze gebe.

Praxishinweis:

Das Urteil bedeutet eine große Erleichterung für die Praxis. Gleichwohl wird es auch zukünftig nicht falsch sein, beispielsweise dem Mieter bei der Aufforderung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen einen konkreten Endtermin zu setzen.