Reihenhäuser oder Doppelhaushälften sind häufig nur deshalb in der Form einer WEG organisiert, weil eine Realteilung nicht zulässig war. Die Teilungserklärungen sehen dann meist vor, dass die einzelnen Sondereigentümer bezüglich Nutzungen und Lasten so behandelt werden sollen, als ob sie Alleineigentümer des Reihenhauses/der Doppelhaushälfte wären. Dies kann eine vollständige oder teilweise Aufhebung des § 22 WEG bedeuten, der bei baulichen Veränderungen die Zustimmung der anderen Miteigentümer vorsieht.

Was sagen die Gerichte?  

Das OLG Frankfurt (20 W 222/06 vom 30.06.2008) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Wohnungseigentumsanlage aus einem Doppelhaus bestand. Die Teilungserklärung sah vor, dass jeder Wohnungseigentümer so behandelt werden solle, als ob er Einzeleigentümer sei. Das gelte auch bezüglich der Berechtigung zur Vornahme von baulichen Veränderungen. Bei der Anwendung des WEG seien die Eigentümer so zu behandeln, als ob die Doppelhaushälften auf zwei selbständigen Grundstücken ständen. Nachdem einer der beiden Wohnungseigentümer sich eine neue Haustür eingebaut hatte, klagte der Andere auf Beseitigung. Das OLG Frankfurt war der Meinung, dass die Eigentümer durch die Teilungserklärung den § 22 WEG wirksam ausgeschlossen hätten. Erst bei verunstaltenden baulichen Veränderungen ergäbe sich eine Grenze.

Praxishinweis:

In „kleinen“ Wohnungseigentumsanlagen dieser Art liegt es aus Kosten- und Effizienzgründen nahe, dass jeder Eigentümer weitgehend autonom agieren kann. Langwierige Versammlungen und Beschlüsse für die Verwaltung der Anlage sind dann nicht erforderlich. Dafür muss man als Kehrseite aber eben auch ein geringeres Mitspracherecht bei baulichen änderungen des Nachbarn in Kauf nehmen.