Wesentlicher Inhalt der Entscheidung:

Die 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin erachtet die Vorschriften des am 23. Februar 2020 in Kraft getretenen sog. „Berliner Mietendeckels“  (MietenWoG Bln) für verfassungswidrig und hat im Berufungsverfahren 67 S 274/19 beschlossen, dem Bundesverfassungsgericht diese Frage zur Entscheidung vorzulegen. Das Gericht ist der Auffassung, dass dem Land Berlin „…insoweit jede Gesetzgebungskompetenz“ fehlt. Der Bund habe das Mietrecht für preisfreien Wohnraum in  den §§ 556 d ff, 557, 558 ff und 559 BGB abschließend geregelt. Diese Vorschriften entfalteten Sperrwirkung für jeden Landesgesetzgeber und damit auch für das Land Berlin. Insbesondere könne sich das Land Berlin nicht auf seine grundgesetzlich geregelte Zuständigkeit für das „Wohnungswesen“ berufen. Denn das umfasse lediglich Kompetenzen zur Regelung von Wohngeld, Altschuldenhilfe, Wohnungsbauprämien, des sozialen Wohnungsbaus und des Zweckenfremdungsrechtes, sowie einiger weiterer Sachbereiche. Unabhängig davon stünden einer Kompetenz des Landes auch die Gebote bundesstaatlicher Rücksichtnahme und der Widerspruchsfreiheit von Bundes- und Landesrecht entgegen.

Bedeutung:

Losgelöst von der Kompetenzfrage kritisieren Fachleute das Gesetz vor allem in handwerklicher Hinsicht. Viele Fragen sind nicht nur unklar weil es sich um „juristisches Neuland“ (Berlins Justizsenatorin Katrin Lompscher) handelt, sondern weil die Vorschriften z.T. unbestimmt und widersprüchlich sind. Die ersten Urteile oder Stellungnahmen Berliner Amtsgerichte verraten eine gewisse Ratlosigkeit im Umgang mit dem Gesetz.. Divergierende Entscheidungen sind damit vorprammiert und würden in der Folge zu einer erheblichen Verunsicherung von Mietern und Vermietern in Bezug auf ihre Rechte führen. Mit der jetzt anhängigen Vorlage des LG Berlin an das Bundesverfassungsgericht besteht für die Berliner Gerichte die Möglichkeit, bei ihnen anhängige Streitverfahren bis zu einer Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts auszusetzen. Der Scherbenhaufen, der nach einer Feststellung der Nichtigkeit des Gesetzes durch das BVerfG zusammen gekehrt werden müsste, könnte dann erheblich kleiner sein.