Maklervertrag im Internet: Kein rechtswirksamer Abschluss, wenn Maklerkunde Zustandekommen des Vertrages durch Klicken eines mit „Senden“ bezeichneten Buttons bestätigen soll.
BGH, Urteil vom 09.10.2025 – I ZR 159/24
Sachverhalt
Im Sommer 2021 bot eine Maklerin ein Einfamilienhaus online zum Verkauf an. Ein Interessent forderte weitere Informationen an und gelangte über einen automatisierten Link der Maklersoftware auf eine Webseite, auf der er – nach Darstellung der Maklerin – den Maklervertrag durch Setzen zweier Häkchen und Betätigung der Schaltfläche „Senden“ angenommen haben soll. Anschließend erhielt er das Exposé und bat um einen Besichtigungstermin, der noch am selben Tag durchgeführt wurde. In der Folgezeit gab der Interessent zwei Kaufangebote ab und unterzeichnete eine „Vermittlungs- und Nachweisbestätigung“. Nachdem schließlich ein notarieller Kaufvertrag zustande kam, verweigerte er jedoch die Zahlung der Maklerprovision und focht sämtliche Erklärungen an bzw. widerrief sie. Während das Landgericht die Klage der Maklerin abwies, verurteilte das OLG Stuttgart den Kunden zur Zahlung. Der BGH hob diese Entscheidung nun auf.
Entscheidung
Der BGH stellt klar, dass der über die Maklersoftware geschlossene Maklervertrag nicht wirksam zustande gekommen ist. Hintergrund ist die sogenannte „Button-Lösung“ des § 312j BGB: Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Verbraucher unmittelbar vor Abgabe der Erklärung ausdrücklich bestätigen, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt dies über eine Schaltfläche, muss diese eindeutig – etwa mit „zahlungspflichtig bestellen“ – beschriftet sein. Der Button „Senden“ genügt diesen Anforderungen nicht. Da der Unternehmer die Pflichtangaben nicht erfüllt hatte, kam nach § 312j Abs. 4 BGB gar kein Vertrag zustande. Eine nachträgliche Bestätigung konnte der Kunde nicht wirksam erklären, weil es an der notwendigen ausdrücklichen Erklärung der Kostenpflichtigkeit fehlte. Auch ein Anspruch aus Bereicherungsrecht schied aus Gründen des Verbraucherschutzes aus.
Praxishinweis
Für Makler, die digitale Vertragsabschlüsse nutzen, ist dieses Urteil ein Weckruf. Die Button-Lösung gilt ausdrücklich auch für Maklerverträge. Jede Online-Annahmeerklärung muss daher eine Schaltfläche enthalten, die unmissverständlich auf die spätere Provisionspflicht hinweist. Formulierungen wie „Senden“, „Weiter“ oder „Bestätigen“ sind rechtlich wertlos. Zudem muss der Verbraucher die Pflichtinformationen – insbesondere zur Vergütung – in klar hervorgehobener Form unmittelbar vor dem Klick erhalten. Automatisierte Systeme, die den Kunden über Links zu vorformulierten Erklärungen führen, unterliegen denselben gesetzlichen Anforderungen wie klassische Online-Shop-Bestellungen.
Für Kunden bedeutet das Urteil: Ohne klaren Hinweis auf die Provisionspflicht kommt online kein Maklervertrag zustande. Auch ein späteres Verhalten – etwa das Vereinbaren eines Besichtigungstermins – führt nicht automatisch zur Wirksamkeit des Vertrags.
Fazit
Der BGH stärkt den Verbraucherschutz und verschärft die Anforderungen an digitale Maklerprozesse. Ein Maklervertrag, der online ohne ordnungsgemäßen „Zahlungspflicht-Button“ abgeschlossen wird, ist endgültig unwirksam. Makler sollten ihre Systeme dringend prüfen und anpassen, um Provisionsansprüche nicht zu gefährden. Kunden wiederum können sich auf eine klare Rechtslage berufen: Ohne eindeutige Kosteninformation besteht keine Zahlungsverpflichtung.