Handelt es sich bei der Errichtung einer Mobilfunksendeanlage in einer WEG um eine bauliche Änderung?

Eine sogenannte bauliche Änderung am oder im Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentumsanlage nach § 22 und § 14 WEG bedarf der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Ausnahme: Bestimmte Eigentümer haben keinen Nachteil davon oder die Teilungserklärung enthält eine Öffnungsklausel dahingehend, dass auch eine andere Mehrheit ausreichend ist. Ein „Nachteil“ kann schon dann vorliegen, wenn die äußere bzw. ästhetische Erscheinung des Gebäudes durch die Baumaßnahme verändert werden soll. Dafür reicht es beispielsweise schon, wenn ein Fenster vergrößert oder verändert werden soll. Auch Immissionen, die von einer zu errichtenden Anlage ausgehen, können einen solchen Nachteil begründen. Es nimmt daher nicht Wunder, dass sich die Gerichte auch mit der Frage beschäftigen mussten, ob die Errichtung von Mobilfunkanlagen auf dem Dach eines Gebäudes unter diesen Begriff fallen.

Was sagen die Gerichte?
Das OLG München (34 Wx 109/06), das OLG Schleswig (9 U 103/00) sowie andere Obergerichte haben in der Vergangenheit die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage bereits als bauliche Änderung eingeordnet. Folge: Die Zustimmung aller Eigentümer ist erforderlich.
Nunmehr hat sich auch der Bundesgerichtshof (BGH) dieser Auffassung angeschlossen (V ZR 48/13). Es gäbe einen „allgemeinkundigen wissenschaftlichen“ Streit um Gefahren, die von solchen Anlagen ausgehen. Daraus resultierten Befürchtungen in weiten Teilen der Bevölkerung, die „die ernsthafte Möglichkeit einer Minderung des Miet- oder Verkaufswerts von Eigentumswohnungen“ begründeten.
Im Hinblick auf den Begriff des „Nachteils“ dürften keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, sodass schon geringfügige Änderungen die Schwelle des Nachteils erreichen würden.

Praxishinweis:
Das Urteil ist nicht überraschend und bewegt sich auf der Linie der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung. Hervorzuheben ist, dass der BGH noch einmal betont, dass an das Vorliegen eines Nachteils im Sinne von § 14 WEG keine all zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen.