Der Provisionsanspruch eines Maklers kann ausgeschlossen sein, wenn zwischen ihm und dem Verkäufer/Vermieter eine Verflechtung besteht. Dabei unterscheidet man zwischen der echten Verflechtung (rechtliche oder wirtschaftliche Verbindung) und der unechten Verflechtung (persönliche Verbindung).
Eine Freundschaft zwischen dem Makler und dem Verkäufer/Vermieter alleine soll dabei noch keine unechte Verflechtung begründen (BGH, WM 1981, 993).
Wie sieht dies aber aus, wenn der Makler auch der Vater des Vermieters ist?

Was sagen die Gerichte:
Das OLG Düsseldorf (I-7 U 48/14) hatte sich hiermit zu beschäftigen. Im Bereich einer Gewerbevermietung hatte sich ein Interessent an den Makler gewandt. Dieser war Vater des Vermieters. Wegen der Namensgleichheit fragte der Interessent den Makler, ob eine verwandtschaftliche Beziehung zum Vermieter bestehe. Der Makler verneinte dieses wahrheitswidrig.
Das OLG Düsseldorf kam zu der Auffassung, dass das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Makler und Vermieter alleine den Provisionsanspruch nicht entfallen lassen würde. Eine Verflechtung – echt oder unecht – liege nicht vor.
Allerdings stelle das wahrheitswidrige Leugnen der Verwandtschaft einen schwerwiegenden Pflichtverstoß dar. Der Makler habe – so das OLG Düsseldorf – seinen eigentlich entstandenen Provisionsanspruch deshalb verwirkt.

Praxishinweis:
Nicht entscheiden musste das OLG Düsseldorf darüber, ob der Makler ungefragt verpflichtet gewesen wäre, seine Verwandtschaft zum Vermieter zu offenbaren. Tut er dies, so erhält sich der Makler in der Regel den Anspruch auf seinen Maklerlohn (OLG Hamm, 22 U 75/99) jedenfalls.
Auf den – seit Einführung des Bestellerprinzips – nicht mehr ganz so relevanten Bereich der Vermittlung von Wohnraum ist die Entscheidung des OLG Düsseldorf nicht ohne weiteres übertragbar. Für einen Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG kann es bereits ausreichen, dass die Maklerin Schwester des Vermieters ist.