Gilt die zu Wohnraummietverträgen ergangene BGH-Rechtsprechung, wonach die AGB-mäßige Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist, wenn die Einheit dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergeben wurde auch für Gewerbemietverhältnisse?

Im März 2015 hatte der BGH entschieden, dass Schönheitsreparaturklauseln in Wohnungsmietverträgen unwirksam sind, wenn die Wohnung dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergeben wird. Dies jedenfalls dann, wenn dem Mieter dafür nicht ein angemessener Ausgleich durch den Vermieter gewährt wird. Auf angemessene Fristen oder den Wortlaut der Klausel kommt es in diesem Fall also überhaupt nicht mehr an; entscheidend ist einzig und allein, ob die Wohnung dem Mieter renoviert übergeben wurde. In der Folge war dann die Frage, ob diese Rechtsprechung des BGH auf das Gewerbemietrecht zu übertragen ist.

Was sagen die Gerichte?

Das OLG Celle hat bereits im Jahre 2016 entschieden, dass diese BGH-Rechtsprechung auf Gewerbemietverhältnisse zu übertragen ist (2 U 45/16). Nunmehr hat auch das OLG Dresden sich dieser Auffassung angeschlossen (5 U 1613/18).

Die Grundidee hinter der Rechtsprechung des BGH liegt darin, dass der Mieter bei der Anmietung von unrenovierten Räumen nicht nur eigene Abnutzungsspuren beseitigen muss, sondern auch die des Vormieters. Nach dem Gesetz sind Schönheitsreparaturen aber Aufgabe des Vermieters. Es liegt deshalb eine unangemessene Benachteiligung des Mieters vor.

Dies ist – so das OLG Dresden – sowohl bei Wohnraum- als auch bei Gewerbemietverhältnissen der Fall.

Praxishinweis:

Die Entscheidung ist nicht überraschend. Der BGH selbst hat in den letzten Jahren große Teile seiner zum Wohnraummietrecht ergangenen Schönheitsreparaturrechtsprechung auf das Gewerbemietrecht übertragen.

Es ist deshalb davon auszugehen, dass – wenn ein solcher Fall einmal beim BGH landen sollte – der BGH so entscheidet, wie das OLG Celle und das OLG Dresden.