Ist die Vereinbarung einer Sondervergütung für das Betreiben von Hausgeldklagen zulässig?

Neben den Grundvergütungen für ihre allgemeine Tätigkeit vereinbaren Hausverwalter mit den Wohnungseigentümergemeinschaften häufig noch Sondervergütungen für besondere Leistungen. Dabei kann es um eine Baubegleitung bei Instandsetzungsmaßnahmen, um die Führung besonderer Statistiken oder eben das Betreiben von Hausgeldklagen gegen säumige Eigentümer gehen. Kommt es zum Streit, stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe solche Sondervergütungen für Hausgeldklagen zulässig sind.

Was sagen die Gerichte?

Das LG Köln (29 S 48/18 WEG) hatte sich mit einem dazu gefassten Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu befassen. Diese Wohnungseigen-tümergemeinschaft hatte beschlossen, dem WEG-Verwalter eine Sondervergütung in Höhe von EUR 200,00 für die gerichtliche Geltendmachung von Hausgeldrückständen zu zahlen. Die dagegen gerichtete Anfechtungsklage eines Eigentümers hatte beim Amtsgericht keinen Erfolg; das LG Köln gab den Klägern in der Berufungsinstanz dann aber recht. Es sei zwar grundsätzlich unbedenklich, dem Verwalter für die Führung von Gerichtsverfahren eine Vergütung in Form einer angemessenen Pauschale zuzubilligen; die Vergütung müsse aber verhältnismäßig sein. Bei dem angefochtenen Beschluss sei das nicht der Fall, da die Pauschale von EUR 200,00 unabhängig von der Höhe des rückständigen Hausgeldbetrages gezahlt werde. Das könnte z.B. dazu führen, dass der Verwalter bei Beitreiben von niedrigeren Hausgeldrückständen eine höhere Vergütung erhalte, als ein Rechtsanwalt nach dem RVG.

Praxishinweis:

Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Vereinbarung einer Sondervergütung für Hausgeldklagen zulässig. Die Vergütung muss sich aber anhand der streitwertorientierten Gebühren des RVG orientieren. Im vom LG Köln entschiedenen Fall war die Sondervergütung darüber hinaus nicht nur Gegenstand des angefochtenen Beschlusses, sondern sie war auch in dem Verwaltervertrag vereinbart. Hier war das LG Köln aber der Meinung, dass eine solche Vereinbarung im Verwaltervertrag ebenfalls unwirksam sei. Es handele sich dabei um eine unangemessene Benachteiligung der Wohnungseigentümer gem. § 307 BGB. Insofern ist auch bei der Formulierung von Verwalterverträgen auf eine angemessene Vergütungsvereinbarung zu achten.