Muss bei vor dem 01.01.1983 geschlossenen Wohnraummietverträgen die Kaution verzinst werden, obwohl die Verzinsung dort ausgeschlossen wurde?
Bei Wohnraummietverträgen ist es aufgrund gesetzlicher Änderungen seit dem 01.01.1983 nicht mehr möglich, die Verzinsung der Kaution zugunsten des Mieters auszuschließen. Dies gilt selbst bei Vorliegen einer Individualvereinbarung, also wenn kein AGB-Recht Anwendung findet.
Nicht abschließend geklärt ist aber, wie es sich bei Mietverträgen verhält, die vor dem 01.01.1983 abgeschlossen wurden und in denen die Verzinsung formularmäßig ausgeschlossen wurde.

Was sagen die Gerichte?
Das LG Lübeck (ZMR 2011, 42) und LG Frankfurt (WuM 1986, 336) sind der Meinung, dass auch in vor dem 01.01.1983 abgeschlossenen Mietverträgen der Ausschluss der Verzinsung zugunsten des Mieters formularmäßig nicht möglich war.
In einer anderen Entscheidung hat das LG Frankfurt (WuM 1988, 307) aber entschieden, dass dies nach dem früheren Recht möglich war und dementsprechend fort gilt.
In einer neuen Entscheidung hat jetzt das LG Düsseldorf (23 S 34/12 vom 28.11.2012) sich der ersten Meinung angeschlossen. Dort ging es um eine Klausel aus einem Wohnmietvertrag von 1975 die wie folgt lautete:

„Der Mieter hinterlegt beim Vermieter eine Kaution in Höhe von 1.500,00 DM. Die Kautionen sind Bestandteil der Miete.“
Das LG Düsseldorf kam zu der Überzeugung, dass diese Kaution gleichwohl zu verzinsen sei. Anderenfalls würde der Mieter entgegen dem AGB-Recht unangemessen benachteiligt. Der Mieter habe wegen der fortschreitenden Geldentwertung ein berechtigtes Interesse an der Verzinsung.

Praxishinweis:
Jeder Verwalter wird selbst beurteilen können, wie viele Wohnraummietverträge von vor dem 01.01.1983 er noch in der Verwaltung hat. Je nach dem wird diese Rechtsfrage ein größeres oder kleineres Problem für ihn darstellen.
Angesichts der zitierten Rechtsprechung ist man – hat man mit einem solchen Fall zu tun – aber in jedem Fall auf der sicheren Seite, wenn die Kaution verzinst wird.