Wie steht es mit der Wirksamkeit einer Indexklausel, die vor dem 14.7.2007 vereinbart wurde und nach dem damals geltenden Recht unwirksam war?

Seit dem 14.7.2007 ist die Rechtmäßigkeit von Indexklauseln am Preisklauselgesetz zu messen. Dieses Gesetz enthält in § 8 eine Regelung, die es so bisher nicht gab. Danach sind unzulässige Wertsicherungsklausel erst ab dem Zeitpunkt unwirksam, zu dem ein Gericht die Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt hat. Die Wertsicherungsklausel wird also erst für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit für unwirksam erklärt. Die spannende Frage ist deshalb, ob diese Regelung auch für Klauseln gilt, die vor Inkrafttreten des Preisklauselgesetzes vereinbart wurden.

Was sagen die Gerichte?
Bei den Schriftgelehrten – den Kommentatoren – war das Thema bisher umstritten. Nach einer Meinung sollte § 8 Preisklauselgesetz auf Altverträge Anwendung finden, nach anderer Meinung nicht. Nunmehr liegt die erste Entscheidung eines Obergerichtes vor, des OLG Brandenburg (3 U 75/11). Dieses Gericht folgt der zweiten Meinung und erklärte eine 1999 vereinbarte Indexklausel, die den Anforderungen des Gesetzes nicht entsprach, rückwirkend für unwirksam. Die fragliche Klausel sei nämlich bereits bei ihrer Vereinbarung – im Jahre 1999 – unwirksam gewesen. Der später in Kraft getretene § 8 Preisklauselgesetz könne sie deshalb nicht mit einem Male wirksam machen.

Praxishinweis:
Die Begründung des OLG Brandenburg ist nicht ganz von der Hand zu weisen. Die Gegner dieser Auffassung meinen allerdings, dass § 9 Preisklauselgesetz insoweit eine Spezialregelung darstellt, als danach das alte Recht nur für beantragte und erteilte Genehmigungen gelten soll. Letztlich wird man also wieder auf die Entscheidung des BGH warten müssen.