Hier hatten wir schon mal geklärt, dass ein Notwegerecht nicht so weit reicht, wie viele Leute denken und auch, dass es kein aktives Recht ist, sondern der Nachbar, über dessen Grundstück mit dem Auto fahren man will, das dulden muss. Damals ging es aber um Grundstücke, bei denen es nach der planerischen Konzeption keinen Autoverkehr geben sollte.
Also – Sie kennen das schon: Es kommt immer auf den Einzelfall an.
Im jetzt entschiedenen Fall (Urteil vom 14.03.2025 – V ZR 79/24) war das Vordergrundstück an eine öffentliche Straße angebunden, das „gefangene“ Grundstück (der Hinterlieger) nicht. Die vorderen Eigentümer akzeptierten ein Notwegrecht und duldeten die Nutzung ihres Grundstück als Zufahrt zu dem hinteren Areal. Dafür wollten sie Geld haben: Geschmeidige 267 € monatlich – und zwar rein zum „Überfahren mit Kraftfahrzeugen“. Nur hilfsweise wollten sie auch eine „Parkoption“ akzeptieren, dann aber für elegante 313 € monatlich. Sie verklagten also die Hinterlieger auf Unterlassung des Parkens sowie auf Zahlung der 267 € monatlich und – prozessual macht man das so – „hilfsweise“ auf „Parken gegen 313 €. Die Höhe der erlangten Beträge griffen die Hinterlieger übrigens gar nicht an.
Die juristische Kernfrage liegt darin, dass das Grundstück des Hinterliegers ausschließlich über das Vorderlieger-Grundstück zu erreichen war. Klar ist, dass der Hinterlieger das Recht hat, dieses Grundstück zu überqueren, um zu seinem Haus zu gelangen. Aber umfasst dieses Recht auch das Überfahren ausschließlich zum Zwecke des Parkens?
Fun-Fact: Zwei verschiedene Senate des OLG Schleswig hatten diese Frage unterschiedlich beantwortet. Deshalb musste der BGH jetzt ran und entscheidet das jetzt wie folgt:
Im Rahmen des Notwegerechts muss der Vorderlieger die Benutzung seines Grundstücks zur Herstellung der Verbindung mit dem öffentlichen Weg dulden. Zum Inhalt des Notwegrechts gehört das Überqueren des Vorderliegergrundstücks mit dem Auto. Punkt. Dann aber kann es auf den Zweck dieser Überquerung nicht ankommen. Jetzt kommt der juristische Clou: Das Überqueren ist abgeschlossen, wenn der Notwegberechtigte sein eigenes Grundstück erreicht hat. Wie der Notwegberechtigte – auf sei-nem Grundstück angekommen – dann sein eigenes Grundstück nutzt, steht ihm nach § 903 Satz 1 BGB frei. Nach dieser Norm kann der Eigentümer einer Sache mit ihr nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, es sei denn, es gibt vorrangige Rechte von Dritten (das kann z.B. eine im Grundbuch eingetragene Belastung sein, aber das haben wir hier nicht). Zu dieser Freien Verfügungsgewalt gehört auch die Entscheidung, das Auto auf dem eigenen Grundstück zu parken. Und ganz lebensnah: Es würde ja auch dauernd Streit geben, ob der Hinterlieger nun dahinten parkt oder nicht. Solche Abgrenzungsschwierigkeiten sollen vermieden werden.
Dieser Artikel ist in der Ausgabe 11/2025 des „AIZ – Das Immobilienmagazin“ erschienen.
von Rechtsanwalt Johannes Hofele,
Fachanwalt für Steuerrecht
Breiholdt Rechtsanwälte