Welche Abwehrmöglichkeiten hat ein Eigentümer, der durch eine Photovoltaik-Anlage auf dem Nachbargrundstück geblendet wird?
Im Zeichen der Energiewende werden auf immer mehr Dächern in Deutschland Photovoltaik-Anlagen aufgestellt. Diese reflektieren Sonnenstrahlen, was in der Umgebung der Anlage zu einer unerwünschten Blendwirkung führen kann. Dadurch kann es passieren, dass der Eigentümer eines Nachbargrundstücks sein Haus oder Garten nur eingeschränkt nutzen kann, weil er z.B. nicht mehr in die Richtung des Hauses mit der Photovoltaik-Anlage zu bestimmten Tageszeiten schauen kann.
Die Frage ist dann, ob und welche nachbarrechtlichen Möglichkeiten ein betroffener Eigentümer dann hat.

Was sagen die Gerichte?
Das LG Heidelberg (NZM 2010, 919) hat im Jahre 2009 einem Photovoltaik-Anlagebetreiber aufgegeben, die von seiner Anlage ausgehende Blendwirkung durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen. Es hat diese Blendwirkung als eine vom Nachbarn nicht zu duldende Immession nach § 906 BGB angesehen. In dem entschiedenen Fall ging es um eine Blendwirkung in der Wohnung des Klägers und auf dessen Terrasse von ca. Mitte April bis Mitte September für jeweils etwa 20 bis 30 Minuten pro Tag. Dies – so das LG Heidelberg – sei dem Nachbarn nicht zumutbar.
In einer neuen Entscheidung hat dies das OLG Stuttgart nun aber anders gesehen (3 U 46/13). Es meint nämlich, dass Photovoltaik-Anlagen ortsüblich seien. Durch die Förderung über das EEG seien solche Anlagen heute auch in geschlossenen Ortschaften so weit verbreitet, dass „überall mit solchen Anlagen und davon ausgehenden zeitweiligen Umlenkungen von Sonnenlicht zu rechnen ist“. Dem gegenüber sei es dem Photovoltaik-Anlagebetreiber wirtschaftlich nicht zumutbar, Maßnahmen zur Beseitigung der Blendwirkung vorzunehmen. Zu solchen Maßnahmen sei er im Hinblick auf das gesamtstaatliche Ziel des Umstiegs auf die regenerative Stromgewinnung nicht verpflichtet.
Der Nachbar müsse die Blendwirkung der Anlage deshalb hinnehmen.

Praxishinweis:
Eine Entscheidung im Zeichen der neuen Zeit. Im Jahre 2009 hatte das OLG Stuttgart dies noch anders gesehen (10 U 146/08). Wie weit andere Obergerichte dem OLG Stuttgart in seiner neuen Rechtsprechung folgen, bleibt allerdings abzuwarten.