LG München I, 26.5.2008 – 1 T 22910/07

Der Fall: Durch die Dachgeschosswohnung verläuft ein bislang ungenutzter Kaminzug, der in allen Wohnungen lediglich durch – nicht feuerfeste – Blinddeckel aus Blech verschlossen ist. Die Eigentümerin der Dachgeschosswohnung möchte hier einen Kaminofen anschließen. Aufgrund der baulichen Situation könnte anschließend nur noch ein weiterer Kaminofen dieser Art installiert werden. Grund: Sonst würde der Rauch nicht mehr richtig abziehen. Den Genehmigungsantrag der Dachgeschossbewohnerin lehnt die Eigentümerversammlung mehrheitlich ab. Hiergegen wehrt sich die Eigentümerin. Sie bietet an, den Schornstein auf Fußbodenhöhe ihrer Wohnung zu verschließen, oder die Blechdeckel-Öffnungen in den anderen Wohnungen feuerfest schließen zu lassen. Ihr Argument: „Wenn ich den Ofen nicht anschließen darf, bleibt der Kaminzug generell ungenutzt. Wenn er nicht leistungsfähig sein sollte, kann man ja einen elektrisch betriebenen Rauchabsauger einbauen lassen!“

Was sagt das Gericht? Es gibt den übrigen Wohnungseigentümern Recht. Die Gemeinschaft darf den Kamineinbau ablehnen, da er einen vermeidbaren Nachteil i.S.v. § 14 Nr. 1 WEG darstellt. Dies begründet das Gericht wie folgt: Bei einer Abmauerung auf Fußbodenhöhe der Dachgeschosswohnung hätte die Eigentümerin faktisch ein privilegierendes „Sondernutzungsrecht“; denn die anderen Eigentümer wären von der Nutzung des Kaminzuges völlig ausgeschlossen. Die Nachrüstung feuerfester Blinddeckel würde zwar einen weitere Anschluss nutzbar machen, mangels Leistungsfähigkeit des Kaminzuges die übrigen Miteigentümer aber gleichwohl von einer Nutzung des Kaminzuges ausschließen. Eine Abhilfe in Form eines auf dem Schornsteinkopf installierten Rauchabsaugers scheitert daran, dass das eine bauliche Veränderung wäre, die das äußere Erscheinungsbild beeinträchtigt und deshalb nicht akzeptiert werden muss. Deshalb – so das Gericht – muss man es hinnehmen, dass der Kaminzug letztlich ungenutzt bleibt.

Praxishinweis: Bauliche Veränderungen, die das äußere Erscheinungsbild beeinträchtigen, darf der Eigentümer nur verlangen, wenn der Zustand, den er begehrt, in der Teilungserklärung als ordnungsgemäßer Zustand vorgesehen ist. Das kann eine Auslegungsfrage sein.