Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, wenn eine GbR eine Zwangshypothek in das Grundbuch ihres Schuldners auf Grund eines erstrittenen Urteils eintragen lassen will?

Im Jahre 2009 wurde die Grundbuchordnung (GBO) dahingehend geändert, dass  die Eintragung einer GbR im Grundbuch nur noch unter Nennung der Namen aller ihrer Gesellschafter möglich ist. Nach der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR durch den BGH war es zuvor möglich gewesen, die GbR nur unter ihrem Namen – ohne Nennung ihrer Gesellschafter – einzutragen.
In Gerichtsprozessen wurde und wird eine GbR – ob auf Kläger- oder Beklagtenseite – häufig nach wie vor nur mit ihrem Namen bezeichnet, nicht aber mit ihren Gesellschaftern. Ergeht dann ein Urteil zu Gunsten der GbR, in dem die Namen der Gesellschafter nicht genannt sind, stellt sich die Frage, ob auf Grund eines solchen Urteils die GbR eine Zwangshypothek in das Grundbuch ihres Schuldners erwirken kann.

Was sagen die Gerichte?  

Das OLG München (34 Wx 418/11 vom 30.09.2011) hatte sich mit einem solchen Fall zu beschäftigen. Eine GbR hatte ein Versäumnisurteil gegen ihren Schuldner erwirkt und wollte eine Zwangshypothek in das Wohnungsgrundbuch eintragen lassen. Im Versäumnisurteil war aber nur die GbR und nicht alle ihre Gesellschafter genannt.
Das OLG München entschied, dass – nach der Änderung der Grundbuchordnung im Jahre 2009 – die Eintragung einer Zwangshypothek nicht möglich sei. Ggf. bestehe die Möglichkeit, das Urteil dahingehend zu berichtigen, dass die Gesellschafter der GbR im berichtigten Urteil noch einmal genannt werden. In der vorliegenden Form könne das Urteil aber nicht als Grundlage für die Eintragung einer Zwangshypothek dienen. Dies habe der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Grundbuchordnung auch so gewollt.

Praxishinweis:

Nachdem der BGH mit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR dieser Gesellschaftsform manche Erleichterung verschafft hatte, hat der Gesetzgeber dies durch die Änderung der GBO wieder zurückgenommen. Dies macht Vollstreckungsmaßnahmen nicht einfacher. Zu beanstanden ist die Entscheidung des OLG München insoweit aber nicht.