Wann sind die Reisekosten eines nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalts erstattungsfähig?

Seit der Reform der Zivilprozessordnung vor mehreren Jahren kann ein Rechtsanwalt an jedem Zivilgericht in Deutschland auftreten (Ausnahme: Der Bundesgerichtshof). Für die Wahrnehmung solcher externen Gerichtstermine kann der Anwalt Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) von seinem Mandanten beanspruchen. Gewinnt der Anwalt für seinen Mandanten den Fall, so stellt sich die Frage, ob die unterlegene Partei – neben den üblichen Kosten – auch die Fahrt- und Abwesenheitskosten erstatten muss.

Was sagen die Gerichte?  

In jedem Fall sind die „Extrakosten“ erstattungsfähig, wenn die Partei – sei sie Klägerin oder Beklagte – ihren Wohn- oder Geschäftssitz außerhalb des Gerichtsbezirks hat und auf ihren eigenen Anwalt zurückgreifen möchte.
Für Immobilienverwaltungen interessant ist eine Entscheidung des BGH vom 07.06.2011 (VIII ZB 102/08): Liegt das von der Verwaltung zu betreuende Mietobjekt in einem anderen Gerichtsbezirk, so kann die Hausverwaltung gleichwohl ihren „Hausanwalt“ mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in diesem anderen Gerichtsbezirk beauftragen. Unterliegt der Mieter in dem Rechtsstreit, muss er auch die Reise- und Abwesenheitskosten des Rechtsanwalts der Hausverwaltung zahlen.
Konkret: Eine Stuttgarter Hausverwaltung, die ein Mietobjekt in München verwaltet, kann ihren Stuttgarter Anwalt zu Mietprozessen nach München entsenden, ohne hiervon finanzielle Nachteile befürchten zu müssen.
Das Gleiche hat jetzt auch das LG Aurich (NJW – RR 2011, 1029) für die WEG-Verwaltung entschieden. Sitzt der WEG-Verwalter an einem anderen Ort als das von ihm verwaltete Objekt, kann er gleichwohl seinen „Hausanwalt“ für die Vertretung vor Gericht beauftragen. Im konkreten Fall lag das zu verwaltende Objekt in Wilhelmshaven, während der WEG-Verwalter in Hannover residierte. In Anknüpfung an die BGH-Rechtsprechung zum Mietobjekt stellte das LG Aurich fest, dass der WEG-Verwalter berechtigt gewesen war, einen Hannoveraner Anwalt mit der Vertretung zu beauftragen.

Praxishinweis:

Die Rechtsprechung stellt ohne Frage eine Erleichterung für überregional oder gar bundesweit tätige Verwaltungsgesellschaften dar. Noch offen ist aber die Frage, wie es sich verhält, wenn Verwaltungsgesellschaft und Anwalt ihre Sitze in verschiedenen Gerichtsbezirken haben und sich das zu verwaltende Objekt an einem dritten Ort befindet.