Was gilt, wenn es zwischen dem Zeitpunkt der Zustimmung des Verwalters zum Kaufvertrag und der Eintragung des Erwerbers im Grundbuch einen Verwalterwechsel gibt?

In einer Teilungserklärung kann bestimmt werden, dass es für die Veräußerung von Wohnungseigentum der Zustimmung des WEG-Verwalters nach § 12 WEG bedarf. Die Durchführung eines Kaufvertrages kann sich bekanntlich etwas länger hinziehen. Es kann also passieren, dass es zwischen erfolgtem Kaufvertragsabschluss und Zustimmung des Verwalters sowie der Eintragung des Erwerbers im Grundbuch einen Verwalterwechsel gibt.
In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob der neue Verwalter dann auch noch einmal seine Zustimmung geben muss.

Was sagen die Gerichte?  

Die Mehrheit der bisher mit solchen Streitigkeiten befassten Obergerichte war der Meinung, dass der neue Verwalter noch einmal zustimmen müsse (OLG Celle, NZM 2005, 260; OLG Hamburg, ZMR 2011, 815).
Eine neuere Rechtsprechung ist allerdings der Meinung, dass die Zustimmung des alten Verwalters zu dem Kaufvertrag reicht und es keiner Zustimmung des neuen Verwalters zur Grundbuchumschreibung bedarf (OLG Düsseldorf I-III Wx 70/10; OLG München, MittBayNot 2011, 486).
In einer relativ neuen Entscheidung hat sich das OLG Frankfurt/Main der „alten“ Rechtsauffassung angeschlossen, wonach es einer zusätzlichen Zustimmung des neuen Verwalters bedarf. Gegen dieses Urteil ist allerdings Beschwerde zum BGH eingelegt worden. Es kann also gehofft werden, dass die Frage nun ein für allemal entschieden wird.

Praxishinweis:

Bis zur hoffentlich bald kommenden Entscheidung des BGH ist es also in jedem Fall sinnvoll, sich über die Rechtsprechung in seinem jeweiligen Gerichtssprengel zu informieren.