Die Eigentümer dürfen die von der WEG-Reform zugelassene Möglichkeit zur Änderung eines Kostenverteilerschlüssels auch dann ändern, wenn es keinen sachlichen Grund dafür gibt.

LG Nürnberg-Fürth, 25.3.2009 – 14 S 7627/08

Der Fall: Nach der Gemeinschaftsordnung werden die Betriebskosten nach Mit-eigentumsanteilen umgelegt. Nach Inkrafttreten der WEG-Novelle beschließen die Eigentümer mehrheitlich, bestimmte Betriebskosten nach anderen Verteilerschlüsseln umzulegen. Einer der Eigentümer, der durch den neuen Verteilerschlüssel benachteiligt wird, ficht diesen Beschluss an.

Rechtlicher Hintergrund: Rechtsgrundlage ist der neugefasste § 16 Abs. 3 WEG. Danach dürfen die Eigentümer einen neuen Verteiler beschließen, wenn das „ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht“. Umstritten ist, ob es für die Änderung einen sachlichen Grund geben muss. Der Gesetzgeber hatte das in der Gesetzesbegründung so gefordert, im Gesetzestext aber nicht.

Was sagt das Gericht?: Das Gericht weist die Anfechtungsklage ab. Nach Ansicht des Gerichts steht es der Gemeinschaft frei, den Verteilungsschlüssel zu ändern, auch wenn es keinen sachlichen Grund dafür gibt. Das Argument: Der Gesetzgeber wollte die Entscheidungskompetenzen der Eigentümergemeinschaft erweitern. Dieses Ziel ist nur dann erreichbar, wenn man für den Anlass der Entscheidung keine weiteren Hürden schafft.

Praxishinweis: Langsam aber stetig klären sich die Zweifelsragen, die sich nach einer Gesetzesnovelle naturgemäß auftun.