Die Eigentümer dürfen die von der WEG-Reform zugelassene Möglichkeit zur Änderung eines Kostenverteilerschlüssels auch dazu nutzen, die Kosten des Kabelanschlusses nach der Zahl der Wohneinheiten zu verteilen. Anders ist die Umlage auch der Hausreinigungs- und Hausmeisterkosten nach diesem Schlüssel unzulässig.

LG Nürnberg-Fürth, 25.3.2009 – 14 S 7627/08

Der Fall: Nach der Gemeinschaftsordnung werden die Betriebskosten nach Mit-eigentumsanteilen umgelegt. Nach Inkrafttreten der WEG-Novelle beschließen die Eigentümer mehrheitlich, bestimmte Betriebskosten nach anderen Verteilerschlüsseln umzulegen. Insbesondere sollen Kabelanschluss-, Hausreinigungs- und Hauswartskosten nach der Zahl der Einheiten umgelegt werden.

Rechtlicher Hintergrund: Rechtsgrundlage ist der neugefasste § 16 Abs. 3 WEG. Danach dürfen die Eigentümer einen neuen Verteiler beschließen, wenn das „ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht“.

Was sagt das Gericht?: Es geht von folgendem Grundsatz aus: Der neue Verteilerschlüssel darf einzelne Miteigentümer nicht unbillig benachteiligen, und die Mehrheit darf sich nicht „über schutzwürdige Belange der Minderheit hinwegsetzen“. Dieser Grundsatz ergibt im konkreten Fall folgendes Bild:

Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg, soweit sie die Umlage der Kabelanschlusskosten angreift. Hier ist die Verteilung nach der Zahl der Wohnungen nicht zu beanstanden. Denn für jede Wohnung gibt es die gleichen Empfangsmöglichkeiten.

Anders bei Hausreinigung und Hauswart: Insoweit ist eine Verteilung nach Zahl der Wohnungen nicht zu akzeptieren. Das Gericht mutmaßt: Der Beschluss bezweckt offenbar, dass sich die Eigentümer der Großwohnungen auf Kosten der Eigentümer der Kleinwohnungen schadlos hallten wollen.

Praxishinweis: Nicht jede Änderung der Kostenverteilung ist kritiklos hinzunehmen. Im Zweifel sollte der Verwalter auf etwaige Bedenken hinweisen, damit er später – nach erfolgreicher Anfechtung – nicht wegen unterlassener Belehrung in Anspruch genommen werden kann.