Kann auch ein Nachbar ein berechtigtes Interesse an der Einsicht haben?
Das Grundbuch ist ein Register, in welches nicht jeder Einsicht nehmen darf. Er muss schon ein „berechtigtes Interesse“ haben. Der Wunsch eines Maklers beispielsweise, den Eigentümer zu erfahren, um Kaufverhandlungen aufnehmen zu können, reicht nicht aus. Gleiches gilt grundsätzlich auch für den Eigentümer eines Nachbargrundstückes. Hat dieser allerdings ein konkretes rechtliches oder tatsächliches Interesse die Identität seines Nachbarn zu ermitteln, so soll ihm eine Grundbucheinsicht möglich sein. Die Frage ist jedoch, wann dies der Fall ist.

Was sagen die Gerichte?
Das OLG Köln (2 Wx 95/09) gab einem Eigentümer grundsätzlich Recht, der herausfinden wollte, wem die kleinen Wege neben seinem Grundstück, die von den Anliegern als Durchgang und Durchfahrt benutzt wurden, gehörten. Er habe nämlich ein berechtigtes Interesse zu erfahren, ob und ggf. in welchem Umfang er derzeit als Anlieger zur Benutzung dieser Wege befugt sei.
In diesem Jahr hatte sich das OLG Karlsruhe (11 Wx 40/13) mit der Problematik zu beschäftigen. Es ging um den Eigentümer eines Grundstücks mit einem Gewerbebetrieb. Dieser Gewerbebetrieb war ausgesprochen lärmintensiv und der Eigentümer hatte erfahren, dass auf dem Nachbargrundstück ein Wohngebäude gebaut werden sollte. Er befürchtete deshalb Auseinandersetzung mit den künftigen Bewohnern wegen der Lärmemmissionen. Das Grundbuchamt verweigerte ihm die Einsicht. Das OLG Karlsruhe gab seiner Beschwerde dagegen statt. In seiner Begründung habe der Gewerbegrundstückseigentümer ausreichend dargelegt, dass er einem drohenden Nachbarschaftskonflikt im Hinblick auf die heranrückende Wohnbebauung vorbeugen wolle. Auch die Tatsache, dass die Grundstücke nicht unmittelbar aneinandergrenzten, führten das Gericht zu keiner anderen Meinung. Da die Entfernung zwischen den Grundstücken sehr gering sei, seien die Befürchtungen des Eigentümers im Hinblick auf Konflikte wegen Lärmbelästigung nachzuvollziehen.

Praxishinweis:

Die Handhabung des Einsichtsrechts ist sicherlich von Grundbuchamt zu Grundbuchamt verschieden. Wenn man als Nachbar aber nachvollziehbar darlegen kann, dass die Einsicht im Hinblick auf einen drohenden oder schon akuten nachbarlichen Konflikt erforderlich ist, dürfte nach den oben zitierten Urteilen ein „berechtigtes Interesse“ vorliegen.