Das BMJ hat am 17.05.2023 einen Referentenentwurf veröffentlicht, der vorsieht, dass die Eigentümer mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die Durchführung einer rein virtuellen Versammlung (also ohne die Möglichkeit einer Präsenzteilnahme) sollen beschließen können. Es soll sowohl beschlossen werden können, dass Wohnungseigentümerversammlungen künftig stets als reine Online-Versammlungen durchzuführen sind, als auch, dass sie als reine Online-Versammlungen durchgeführt werden können. Eine rein virtuelle Versammlung war bisher nur durch eine Vereinbarung möglich. Durch den neuen § 23 Abs 2 a WEG-E soll hierzu also eine entsprechende Beschlusskompetenz eingeführt werden. Der Text des Entwurfs lautet:

(2a) Die Wohnungseigentümer können mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen, dass die Versammlung innerhalb eines Zeitraums von längstens drei Jahren ab Beschlussfassung ohne physische Präsenz der Wohnungseigentümer und des Verwalters an einem Versammlungsort stattfindet oder stattfinden kann (virtuelle Wohnungseigentümerversammlung). Die virtuelle Wohnungseigentümerversammlung muss hinsichtlich der Teilnahme und Rechteausübung mit einer Präsenzversammlung vergleichbar sein.

Wir halten Sie über die Entwicklung der Gesetzgebung auf dem Laufenden.

 Rechtsanwalt Johannes Hofele  Fachanwalt für Steuerrechtvon Rechtsanwalt Johannes Hofele,
Fachanwalt für Steuerrecht
Breiholdt Rechtsanwälte