Auf welchem Weg kann der Eigentümer sein verauslagtes Geld von der Eigentümergemeinschaft zurückverlangen?

Es passiert immer wieder, dass einzelne Eigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft Rechnungen der WEG bezahlen. Das können Rechnungen für Reparaturen am Gemeinschaftseigentum oder z.B. Versicherungsbeiträge sein. Es stellt sich dann die Frage, ob diese Eigentümer einen direkten Ausgleichsanspruch gegen die übrigen Eigentümer haben oder ob über die Erstattungsleistung durch einen Beschluss der WEG zu entscheiden ist. Für einen Direkterstattungsanspruch gegen die übrigen Eigentümer könnte § 10 Abs. 8 WEG sprechen, nachdem jeder Wohnungseigentümer einem Gläubiger nach dem Verhältnis von Miteigentumsanteil für die Verbindlichkeit der WEG haftet.

Was sagen die Gerichte?
Der verauslagende Eigentümer hat keinen direkt einklagbaren Anspruch gegenüber dem Eigentümer. Der § 10 Abs. 8 WEG gilt nur im Verhältnis zwischen der Eigentümergemeinschaft und (dritten) Gläubigern.
Dies hat in diesem Jahr das LG Frankfurt am Main (2-13 S 2/15) noch einmal klargestellt. Ein Eigentümer hatte Versicherungsbeiträge der WEG verauslagt und die übrigen Eigentümer auf Ersatz der Kosten verklagt. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung etwa des OLG München (32 Wx 129/07) wies das LG Frankfurt den Anspruch des Eigentümers zurück.
Der Ausgleich könne nur so erfolgen, dass die Eigentümergemeinschaft auf der Grundlage eines Beschlusses dem Anspruchsteller seine Kosten erstattet. Die Angelegenheit müsse also zunächst in einer Eigentümerversammlung behandelt werden.

Praxishinweis:
Eine besonders von Verwaltern zu beachtende Rechtsprechung. In der Regel wird sich der verauslagende Eigentümer nämlich an den Verwalter wegen der Erstattung wenden. Dieser muss das Ansinnen dann aber zum Gegenstand einer Eigentümerversammlung machen.