Liegen Individualvereinbarungen in einem Vertrag bereits dann vor, wenn die Parteien sich dies im Vertrag gegenseitig bestätigen?

Die Frage, ob ein Vertrag als „Mustervertrag“ nach AGB-Recht zu bewerten ist oder ob es sich um einen individuell ausgehandelten Vertrag handelt, spielt in der Praxis eine erhebliche Rolle. Das AGB-Recht enthält eine Reihe von Einschränkungen zu Lasten des Vertragsverwenders – jedenfalls wenn auf der anderen Seite ein Verbraucher, z.B. ein Mieter, agiert. Dies wird deutlich, wenn man sich vor Augen hält, dass die gesamte „Schönheitsreparaturrechtsprechung“ des BGH auf der Anwendung von AGB-Recht fußt.
Es gibt deshalb immer wieder Versuche, das strenge AGB-Recht zu umgehen,       etwa, indem man den Mietvertrag als „Individualmietvertrag“ bezeichnet. Die Frage ist aber, ob das reicht.

Was sagen die Gerichte?
Der BGH hat mehrfach klargestellt, dass allein die Bezeichnung als Individualvertrag oder -klausel nicht ausreicht (IV ZR 197/75). In diesem Jahr hat das OLG Saarbrücken diese Rechtsprechung noch einmal bestätigt. In einem Mietvertrag war vereinbart, dass „die festgehaltenen Individualvereinbarungen das Ergebnis beidseitiger, eingehender Besprechung (Aushandelns) sind“.
Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH stellte das OLG Saarbrücken fest, dass dieser Regelung keine rechtserhebliche Bedeutung zukomme. Ob die Klauseln des Vertrages tatsächlich „ausgehandelt“ worden seien, sei eine Beweisfrage. Beweispflichtig sei dabei derjenige, der das „Aushandeln“ behauptet.

Praxishinweis:
Generell gilt, dass die Gerichte sehr zurückhaltend bei der Annahme von individuell ausgehandelten Klauseln sind. Am ehesten lässt sich ein solches „Aushandeln“ noch durch ausgetauschte Vertragsentwürfe und die Korrespondenz dazu beweisen.