Unter welchen Voraussetzungen kann ein Eigentümer Videokameras zur Überwachung anbringen?

Die Videoüberwachung scheidet – nicht nur in der WEG – die Geister: Die einen sehen darin eine sinnvolle Sicherheitsmaßnahme, für die anderen beginnt dort bereits der Überwachungsstaat.
Unter WEG-rechtlichen Gesichtspunkten ist der Anbau einer Überwachungskamera in jedem Fall als bauliche Änderung nach § 22 WEG anzusehen. Ob demgemäß eine Zustimmung aller anderen Eigentümer erforderlich ist hängt davon ab, ob der Anbau der Kamera sich als Nachteil im Sinne von § 14 WEG für die übrigen Eigentümer dargstellt.

Was sagen die Gerichte?  

Der BGH hatte sich im vergangenen Jahr mit zwei Fällen zu beschäftigen (VI ZR 176/09 vom 16.03.2010 und V ZR 265/10 vom 23.10.2011; www.bundesgerichtshof.de). Im ersten Fall wollte ein Wohnungseigentümer eine Kamera im Klingeltableau am Hauseingang einbauen. Diese Kamera sollte nur eine Minute aktiv werden; außerdem sollte das übertragene Bild ausschließlich auf der Klingelanlage des Eigentümers zu sehen sein, bei dem geklingelt würde.
Der BGH hielt das Ansinnen dieses Eigentümers grundsätzlich für rechtmäßig. Wegen der sehr begrenzten Überwachungsmöglichkeit liege kein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor.
Ähnlich entschied das Gericht im Falle einer Reihenhausanlage: Dort wollte ein Eigentümer die Gartenseite seines Reihenhauses durch Kameras überwachen können. Die Kamera sollte aber nur den eigenen Garten – nicht den der Nachbarn – erfassen. Auch hier gab der BGH dem klagenden Eigentümer Recht.

Praxishinweis:

Wie häufig, kommt es auf den Einzelfall an. Werden die anderen Eigentümer durch die Überwachung nicht in ihren Rechten beeinträchtigt, so dürfte die Installation zulässig sein.