Dem Abschluss eines Contractingvertrages legt der Contractor regelmäßig die AVBFernwärmeV zugrunde. Diese Verordnung regelt gewissermaßen allgemeine Geschäftsbedingungen für das Verhältnis zwischen Contractor und Kunde. Danach ist es u.a. möglich, dass der Fernwärmevertrag auf die Dauer von bis zu 10 Jahren geschlossen wird.
Grund: Die Investition des Contractors soll sich amortisieren können. Die Frage ist aber, ob dies auch gilt, wenn der Contractor lediglich eine im Gebäude bereits vorhandene Heizungsanlage im Rahmen einer Betriebsführung übernimmt.

Was sagen die Gerichte?  

Der BGH (VIII ZR 262/09 vom 21.12.2011 – www.bundesgerichtshof.de) hatte sich mit einem solchen Fall zu beschäftigen. Ein Contractor hatte eine bereits vorhandene Heizungsanlage im Rahmen eines Betriebsführungsvertrages übernommen. Der Vertrag wurde unter Verweis auf die AVBFernwärmeV geschlossen. Der BGH entschied, dass die AVBFernwärmeV auf derartige Verträge nicht anwendbar ist. Bei der Übernahme einer bereits bestehenden Heizungsanlage durch den Contractor handele es sich nicht um die Lieferung von Fernwärme. Der Sinn der AVBFernwärmeV – dass sich hohe Investitions- und Vorhaltekosten amortisieren sollen – entfalle bei derartigen Modellen. Der BGH gab deshalb dem Contractor-Kunden Recht, der den Vertrag bereits nach fünf Jahren gekündigt hatte.

Praxishinweis:

Die Entscheidung betrifft nur das Verhältnis Contractor/Kunde. Sie hat keine Auswirkung auf die Frage, ob die aus diesem Vertrag dem Kunden entstehenden Kosten auf die Mieter umgelegt werden können.