Was bisher geschah: M und F, zwei Nachbarn in Hessen, streiten darum, ob ein Bambus eine Hecke ist … nein, es geht nicht um Biologen, die sich um die korrekte Einordnung einer neu entdeckten Art in die Pflanzen-Taxonomie streiten, sondern darum, wie hoch die Grundstücksbegrenzung sein darf.

M wollte, dass F ihre sieben Meter hohe „grüne Wand“ auf drei Meter kürzt. Wie wir gelernt haben, regeln die Nachbargesetze der Länder die Frage, wie Einfriedungen aussehen dürfen, welche Abstände eingehalten werden müssen usw.. Diese Landesgesetze sehen überall etwas anders aus, vor allem sind nicht immer Wuchshöhen für alle Pflanzen festgelegt. Und es gibt auch Unterschiede, denn Hecken können z.B. gegenüber anderen Gewächsen näher an die Grundstücksgrenze gepflanzt werden als Bäume und stark wachsende Sträucher („Gehölze“). Hält ein Grundstückseigentümer (hier F) die vorgeschriebenen Grenzabstände nicht ein, kann dem Nachbarn (hier M) aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Beseitigung zustehen. § 43 Abs. 2 des hessischen Nachbarrechtsgesetzes (NachbG HE) sieht für Hecken konkret einen Rückschnittanspruch vor.

Weil nicht geklärt war, ob einer Hecke eine Höhenbegrenzung immanent ist – also alles, was als Hecke gilt, automatisch nur eine bestimmte Höhe erreichen darauf – musste der BGH diese fundamentale Frage entscheiden. Und dann stellte sich noch die Frage, wie eigentlich gemessen wird.

Ein Bambus kann eine Hecke sein

Eine Hecke kann auch aus Bambus bestehen – auf die botanische Zuordnung zu den „Gehölzen“ kommt es nicht an. Was als „Hecke“ zählt, hängt maßgeblich vom äußeren Erscheinungsbild ab. Vermittelt die Anpflanzung einen geschlossenen Eindruck als Einheit, „mit einem Dichtschluss sowie einer Höhen- und Seitenbegrenzung“, liegt eine Hecke vor. Das ist bei der Bambusbepflanzung der Fall, so dass M aus dem hessischen Nachbarrecht grundsätzlich ein Anspruch gegen die F auf Rückschnitt der Hecke haben könnte.

(Jedenfalls in Hessen) gibt es keine Höhenbegrenzungen für Hecken

Im zweiten Schritt war aber zu klären, ob es eine bestimmte Maximalhöhe für Hecken gibt, bei deren Überschreiten die Anpflanzung ihre Eigenschaft als „Hecke“ verliert. Dies machte M geltend meinte und meinte, eine Hecke darf maximal 3 m hoch sein.

Nein, meint der BGH: Der allgemeine Sprachgebrauch definiert eine Hecke vor allem durch ihre Abgrenzungs- und Schutzfunktion. Dafür reicht eine gewisse Höhe aus. Und warum soll eine „zu hohe“ Hecke keine Hecke mehr sein, wenn sie durch einen Rückschnitt wieder eine wird? Außerdem ist es Sache des Gesetzgebers, eine Heckenhöhe einzuführen oder eben auch nicht. Und weil es keine Höhenbegrenzung gibt, besteht im konkreten Fall kein Rückschnittanspruch.

Gemessen wird vom Grundstücksniveau, auf dem die Hecke steht

Rückblick: die Hecke steht auf einer 1 m hohen Aufschüttung auf dem Grundstück der F. M meinte, die 3 m seien von seinem (tiefer gelegenen) Grundstück aus zu messen.

Hierzu hat der BGH klargestellt, dass dort gemessen wird, wo der Bambus aus der Erde tritt, also von der Aufschüttung an – und nicht dort, wo es für M am vorteilhaftesten wäre. Allerdings schiebt der BGH Manipulationsversuchen von Einfriedungs-Freaks gleich einen Regel vor: es gilt nur, weil die Aufschüttung schon jahrzehntelang bestand. Wenn jemand sein Grundstück künstlich erhöht, um dann darauf eine Hecke zu pflanzen, ist das ursprüngliche Geländeniveau maßgeblich.

Damit es aber nicht zu einfach wird: Das OLG hat einen Verfahrensfehler gemacht. Es kommt nämlich darauf an, ob die Hecke den Grundabstand von 0,75 m einhält oder nicht, sodass der BGH das ganze wieder zurückverweist…

… Bambushecke will return!

 

 

 

 

Dieser Artikel ist in der Ausgabe 6/2025 des „AIZ – Das Immobilienmagazin“ erschienen.

 Rechtsanwalt Johannes Hofele  Fachanwalt für Steuerrechtvon Rechtsanwalt Johannes Hofele,
Fachanwalt für Steuerrecht
Breiholdt Rechtsanwälte