Gibt es etwas Neues?

Das von Maklern so gefürchtete Widerrufsrecht des Kunden gilt seit Mitte 2014 auch im Bereich des Mietrechts. Nach den §§ 312, 312g und 355 BGB besteht für den Mieter eine Widerruflichkeit des Mietvertrages bzw. der entsprechenden vertraglichen Willenserklärung, solange der Vertrag nicht in den Geschäftsräumen des Unternehmers zwischen den Parteien abgeschlossen ist.
Damit sollen insbesondere Fälle erfasst werden, in denen der Vermieter den Mieter bei einem unangemeldeten Besuch zu einer Mieterhöhung oder sogar zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages überredet.
Kein Widerrufsrecht bezüglich des Abschlusses eines Mietvertrages besteht allerdings, wenn der Mieter die Wohnung vorher besichtigt hat.
Gestritten wurde und wird um die Frage, ob der Mieter auch nach Erteilung einer Zustimmungserklärung zu einem Mieterhöhungsverlangen noch ein Widerrufsrecht hat. In diesen Fällen ist es ja so, dass der Mieter nach Zustellung des Mieterhöhungsverlangens ohnehin eine mindestens zweimonatige Überlegungsfrist hat. Diese zweimonatige Überlegungsfrist würde dann noch einmal durch die nach Erteilung der Zustimmung laufende Widerrufsfrist verlängert werden.

Was sagen die Gerichte:
Unter anderem aus diesem Grund haben das Amtsgericht Berlin-Spandau (5 C 267/14) und das Amtsgericht Gelsenkirchen (202 C 3/16) das Bestehen eines Widerrufsrecht des Mieters in diesen Fällen verneint.

Gegen das Urteil des Amtsgericht Berlin-Spandau wurde Berufung eingelegt, die nunmehr vom LG Berlin (18 S 357/15) im September dieses Jahres zurückgewiesen wurde. Das LG Berlin führt u.a. aus, dass es zu abwegigen Ergebnissen führen würde, wenn das Widerrufsrecht auch noch nach Auflauf der Klagefrist auf Zustimmung zur Mieterhöhung bestehen würde. Zudem hatte im entschiedenen Fall der Mieter nicht nur seine Zustimmung erklärt, sondern in der Folge auch die geforderte Mieterhöhung gezahlt. Er hatte damit – wie das LG Berlin ausführt – eine „doppelte Zustimmung“ erteilt. Auch deshalb sei es widersinnig, ihm in diesen Fällen ein Widerrufsrecht einzuräumen.

Praxishinweis:
Soweit ersichtlich, liegt damit zum ersten Mal eine Entscheidung eines Landgerichts vor. Das LG Berlin hat die Revision zum BGH zugelassen und es ist zu hoffen, dass diese in der Praxis außerordentlich wichtige Frage jetzt höchstrichterlich geklärt wird.