Gemäß § 556 b BGB muss die Miete zu Beginn, spätestens aber bis zum 3. Werktag des Monats, entrichtet werden. Damit stellt sich die Frage, ob die Mietzahlung am  3. Werktag auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein muss oder ob es ausreicht, dass der Mieter am 3. Werktag den Überweisungsauftrag gegeben hat.

Was sagen die Gerichte:

Eine Reihe von Instanzgerichten haben bisher geurteilt, dass die Miete bis zum 3. Werktag bei dem Vermieter eingegangen sein muss (LG Freiburg – 9 S 109/14; LG Lüneburg – 6 S 10/14; LG Wuppertal –   9 S 149/08). Die Richter haben dies mit der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2011 – der sogenannten Zahlungsverzugsrichtlinie – begründet.

Dieser Sichtweise hat der BGH nunmehr widersprochen (VIII ZR 222/15). Nach Auffassung des obersten deutschen Zivilgerichtes ist die Zahlungsverzugsrichtlinie nicht anwendbar. Nach den einschlägigen Auslegungsregeln des BGB  (§§ 269 Abs. 1, § 270 Abs. 1, 4 BGB) reiche es aus, wenn der Mieter – bei ausreichend gedecktem Konto – seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zum 3. Werktag des Monats erteile.

Im entschiedenen Fall half dem Vermieter auch nicht, dass der Mietvertrag folgende Klausel enthielt:

„Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an.“

Der BGH befand, dass diese Klausel gegen § 307 Abs. 1 BGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) verstoße und deshalb unwirksam sei.

Praxishinweis:

Die Entscheidung gilt zunächst nur für das Wohnraummietrecht. Im Bereich des Gewerberaummietrechts hat der BGH im Jahre 1998 eine vergleichbare „Rechtzeitigkeitsklausel“ im Mietvertrag für zulässig gehalten – jedenfalls wenn die Parteien Kaufleute sind.