Gilt es auch für Zustimmungserklärungen zu einer Mieterhöhung?

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrichtlinie wurde das Widerrufsrecht für Verbraucher neu geregelt. Nunmehr haben auch Mieter unter den dort geregelten Voraussetzungen ein Widerrufsrecht beim Abschluss, der Änderung oder Aufhebung von Mietverträgen. Dieses Widerrufsrecht beträgt 1 Jahr und  2 Wochen, wenn der Vermieter keine Widerrufsbelehrung für den Mieter beifügt (dann nur 2 Wochen)und der Vermieter als Unternehmer anzusehen ist. Das wirft viele Fragen auf. Dazu gehört, ob der Mieter auch dann ein Widerrufsrecht hat, wenn er einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters bereits zugestimmt hat, d.h. ob er seine Zustimmungserklärung widerrufen kann.

Was sagen die Gerichte:
Als erstes Gericht hat sich jetzt das Amtsgericht Spandau (5 C 267/15) zu dieser Frage geäußert. Im entschiedenen Fall hatte der Mieter einem Mieterhöhungsverlangen zugestimmt und dann auch die erhöhte Miete gezahlt. Zirka 3 Monate nach der Zustimmungserklärung erklärte er den Widerruf. Das AG Spandau wies seine Rückzahlungsklage jedoch ab. Es schloss sich einer in der Literatur vertretenen Auffassung an, wonach § 312c BGB auf Mietänderungsvereinbarungen nicht anzuwenden sei. Die entsprechenden Vorschriften seien nämlich missglückt. Zudem habe es selbst das Bundesministerium für Justiz- und Verbraucherschutz (BMJ) für fraglich erachtet, ob der Gesetzgeber dem Mieter beim Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB ein Widerrufsrecht habe einräumen wollen. Im vorliegenden Fall komme außerdem hinzu, dass der Mieter durch die mehrmalige Zahlung der erhöhten Miete dem Mieterhöhungsverlangen auch konkludent zugestimmt habe.

Praxishinweis:
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Abzuwarten bleibt auch, wie Gerichte in anderen Bundesländern die Lage sehen werden. Der Hinweis des Gerichtes auf die etwas hilflose Stellungnahme des BMJ macht aber deutlich, dass im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht des Mieters noch viele Fragen rechtlich zu klären sein werden.