Das OVG Berlin-Brandenburg legt das Berliner Zweckentfremdungsverbot dem BVerfG vor: Ist das Gesetz wegen eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbotes teilweise verfassungswidrig? Wie aus der Pressemitteilung vom 06.04.2017 hervorgeht, meint das OVG, dass das Gesetz den Bestandsschutz nicht hinreichend berücksichtigt und sieht einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot.

Der Fall: Die Kläger hatten schon vor dem Inkrafttreten des Verbots Ferienwohnungen vermietet und wollen dies weiter tun. Sie beantragen die Feststellung, dass sie für diese Nutzung keine Genehmigung benötigen (sog. Negativattest).

Die Entscheidung: Das VG hatte die Klagen abgewiesen. Das OVG setzt jetzt 41 Berufungsverfahren aus und gibt den Vermietern zumindest zum Teil Hoffnung: Es beanstandet zwar nicht, dass das Zweckentfremdungsverbot für die ganze Stadt gilt. Das Verbot sei rechtmäßig, soweit es um den Schutz des Wohnraumbestandes geht.

Anders sieht das OVG dies aber offenbar für das Verbot schon vorher bestehenden Nutzung: So­weit das Ge­setz eine vor dem 1. Mai 2014 begon­ne­ne Ver­mie­tung von Räu­men als Ferien­woh­nung dem Zweck­ent­frem­dungs­ver­bot unter­stel­le, gehe dies über den reinen Schutz des Wohnraumbestandes hinaus und greife insoweit unverhältnismäßig in die Grundrechte der Eigentümer und Vermieter ein. Die besondere Gefährdung der Wohnraumversorgung rechtfertige es nicht, Eigentümer zu zwingen, gewerblich genutzte Räumlichkeiten in Wohnraum (zurück) zu verwandeln. Die vom Gesetz eingeräumte Übergangsfrist von zwei Jahren für Ferienwohnungsvermieter und die Möglichkeit, eine Genehmigung zu beantragen, könnten die mit dem Zweckentfremdungsverbot verbundenen Rechtsbeeinträchtigungen nicht kompensieren, so das OVG laut seiner Pressemitteilung vom 06.04.2017.

Anmerkung: Wer als Vermieter von Ferienwohnungen von der Entscheidung profitieren will, sollte ergangene Bescheide durch Widerspruch und ggf. Klage offen halten. Es ist damit zu rechnen, dass der Berliner Senat die Sache so oder so nicht auf sich beruhen lassen wird. Weitere Verschärfungen des Gesetzes sind schon angekündigt – unabhängig von der Frage, wie das BVerfG entscheidet.

 

 Rechtsanwalt Johannes Hofele  Fachanwalt für Steuerrechtvon Rechtsanwalt Johannes Hofele,
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