Muss der Makler ein erneutes Provisionsverlangen stellen, wenn der Eigentümer des von ihm angebotenen Grundstücks zwischenzeitlich gewechselt hat?

Der Provisionshinweis oder das Provisionsverlangen vor Preisgabe der Information an den Kunden gehört mit zu den wichtigsten Dingen, die der Makler tun muss, um später seinen Lohn durchsetzen zu können. Die Frage ist aber, wie lange ein solcher Provisionshinweis wirkt. Was passiert zum Beispiel, wenn nach erfolgtem Provisionshinweis das Grundstück an jemand anders verkauft wird, nach einiger Zeit aber wieder zum Verkauf steht?

Was sagen die Gerichte?  

Das OLG Frankfurt (19 U 217/10 vom 25.03.2011) hatte über einen solchen Fall zu entscheiden. Im Jahre 2006 war einem Maklerkunden unter Hinweis auf die Provisionspflicht ein Mehrfamilienhaus nebst dazugehörigem Baugrundstück angeboten worden. Zum Zug kam jedoch ein anderer Interessent. Drei Jahre später stand das Haus erneut zum Verkauf, allerdings ohne Baugrundstück. Der Makler informierte seinen Kunden hierüber, forderte aber nicht erneut Provision.
Die Zahlungsklage des Maklers blieb beim OLG Frankfurt erfolglos. Zum einen fehle ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Nachweis- und Vermittlungstätigkeit. Zum anderen führe aber auch die Tatsache, dass der Grundstückseigentümer zwischenzeitlich gewechselt habe, zum Wegfall der erforderlichen wirtschaftlichen Identität. Der Makler hätte deshalb das Haus erneut mit einem Provisionshinweis anbieten müssen.

Praxishinweis:

Das Urteil ist nicht völlig überraschend. Es zeigt aber noch einmal deutlich, dass Makler gut beraten sind, auf die Provisionspflichtigkeit ihrer Tätigkeit lieber einmal mehr hinzuweisen.