„Wann ist ein Mann ein Mann?“ fragte sich Herbert Grönemeyer vor Jahren – der BGH muss die mindestens ebenso fundamentale Frage beantworten, wann (oder ob) ein Bambus eine Hecke ist. Klar ist jedenfalls, dass es weder ein Knallerbsenstrauch noch ein Maschendrohtzaun ist (man erinnere sich…).
Wer streitet worüber?
M und F sind Nachbarn in Hessen. Auf dem Grundstück der F befindet sich entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze seit Jahrzehnten eine Aufschüttung, die durch eine 28 Meter lange und einen Meter hohe Mauer aus Betonprofilen abgestützt wird. Das gefiel F irgendwann nicht mehr und sie pflanzte im Jahr 2018 auf der Aufschüttung Bambus an. Und der Bambus tat, was ein Bambus tut: Nämlich sehr schnell und sehr hoch wachsen. Er erreichte eine Höhe von sechs bis sieben Metern. M meinte, die Anpflanzung habe für ihn „eine erdrückende Wirkung“; wenn er aus seinem Haus schaue, blicke er auf eine Art Bambuswand und bei Regen oder Schnee neige sich der Bambus auf sein Grundstück hinüber. Er klagte darauf, dass F den Bambus auf drei Meter Höhe zurückschneiden müsse.
Das LG Frankfurt gab dem M Recht, F wollte Ihren Bambus aber nicht köpfen und ging in die Berufung zum OLG Frankfurt[1]. Die RichterInnen dort hatten wohl mehrheitlich einen grünen Daumen und wiesen die Klage des M ab.
Worum geht es rechtlich?
Wie alle wissen, die diese Kolumne verfolgen, geht es auch im Nachbarrecht immer um Anspruchsgrundlagen (siehe „Das Kettensägemassaker, AIZ 1-2/2022 und „Kettensägemassaker reloaded“ AIZ 5/2024 ), die braucht man nämlich, um ein Tun oder Unterlassen von jemandem verlangen zu können: Diesmal geht es um § 1004 BGB und das hessische Nachbargesetz (NachbG HE).
Exkurs: § 1004 BGB gibt einem Eigentümer einen Anspruch auf Beseitigung von Beeinträchtigungen, die nicht in der Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beruhen. Das Paradebeispiel ist die Dauer-Techno-Party des Nachbarn.
Weil Nachbarrecht Ländersache ist, sehen die Nachbargesetze in allen Ländern etwas anders aus: Im NachbG für Baden-Württemberg sind z.B. Wuchshöhen für bestimmte „Gehölze“ festgelegt – der Bambus ist aber nicht erwähnt. Deshalb kann man auch im Ländle trefflich streiten[2]. Im NachbG HE sind unter anderem die Abstandsgrenzen für „lebende Hecken“ geregelt, gestaffelt nach Höhe – es ist aber nicht geregelt, was eigentlich eine Hecke ist, und Bambus gibt es dort auch nicht.
Daher muss im Prozess geklärt werden, was eine Hecke ist.
Was sind die Argumente?
M meinte, eine Hecke sei dadurch gekennzeichnet, dass sie gepflegt und regelmäßig geschnitten werde. Wenn sie eine gewisse Höhe überschreite, könne sie daher nicht mehr als Hecke gelten. F hielt dagegen, dass eine Hecke Sicht- und Lärmschutz biete. Es komme bei der Einstufung als Hecke nicht auf ihre Höhe an und eine Hecke könne ihre Eigenschaft als solche nicht dadurch verlieren, dass sie eine bestimmte Höhe überschreite.
Das OLG gab der F recht und ordnete die Bambusanpflanzung als Hecke im Sinne des NachbG HE ein. Hecken seien privilegiert und die mittlerweile erreichte Wuchshöhe des Bambus stehe einer Einordnung als Hecke nicht entgegen.
Wie geht es weiter?
Spannend ist, dass sich das OLG mit seiner Meinung, dass einer Hecke eine Höhenbegrenzung nicht immanent sei, gegen einer in der sonstigen Rechtsprechung verbreiteten Meinung gestellt hat, daher landete die Sache auch beim BGH.
Der hat am 21.02.2025 (V ZR 185/23) verhandelt, das Urteil soll am 28.03.2025 verkündet werden, daher…Fortsetzung folgt!
[1] OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16. August 2023 – 17 U 132/22
[2] OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. März 2023 – 12 U 269/22, dort ging es aber nicht um die Höhe
Dieser Artikel ist in der Ausgabe 4/2025 des „AIZ – Das Immobilienmagazin“ erschienen.
von Rechtsanwalt Johannes Hofele,
Fachanwalt für Steuerrecht
Breiholdt Rechtsanwälte