„Auf ein gutes nachbarschaftliche Verhältnis“ hofft man, wenn neue Leute zuziehen, manchmal klappt das, manchmal nicht, manchmal geht es nach Jahren in die Binsen. Beim letzten Mal ging um den „Kettensägenmassakerfall“: Der Nachbar darf die Säge an herüberragende Äste ansetzen, wenn er den Baumeigentümer vorher ergebnislos aufgefordert hat, dies zu tun. Reagiert der Baumeigentümer nicht, kann der Nachbar die Äste absägen und muss sich nicht mal darum Gedanken machen, ob der Baum vielleicht eingeht. Aber die Geschichte ist damit noch nicht zu Ende:
Nachbarn müssen Rücksicht nehmen?
Wäre schön. Tun sie aber nicht immer – und müssen das auch nicht immer! Es gibt ein sogenanntes nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis, aus dem ein gegenseitiges Rücksichtnahmegebot resultiert. Das ist aber keine gesetzliche Regelung, sondern eine Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben, der wiederum in § 242 BGB verankert ist.
Ein Blick zurück
Um die Reichweite dieses Rechtsinstitutes zu verstehen, hilft es, wenn man sich dessen Geschichte anschaut: Die nachbarrechtlichen Regelungen sind seit 1.1.1900 in den §§ 905 – 924 BGB geregelt. Aber schon vorher wurden Eigentumsbeschränkungen aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis abgeleitet. Pikant: Trotz der gesetzlichen Regelungen spielte dieser Aspekt in der Zeit des Nationalsozialismus eine besondere Rolle, was im Zusammenhang mit dem Bestreben zu sehen ist, individualistisches Recht durch das Recht der „konkreten Ordnungen“ zu ersetzen. So fasste das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis allmählich auch in der Rechtsprechung des Reichsgerichts Fuß. In einem frühen Urteil des Gerichts ging es um den Ausgleich zwischen den Belangen der Großindustrie und benachbarter Landwirtschaft. Beide Nutzungen waren ortsüblich iSv § 906 BGB. Das Reichsgericht sah das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis als Grund dafür an, den „gerechten Ausgleich der widerstreitenden Belange, das für dieses Lebensverhältnis richtige Recht zu finden“[1].
Gesetzliche Regelungen gehen vor.
Letztlich handelt es sich also um Richterrecht, dementsprechend vielfältig sind Sachverhalte und Entscheidungen, wobei die §§ 905 ff BGB und die landesrechtlichen Nachbarregelungen stets vorrangig zu prüfen sind. Denn nach der Rechtsprechung des BGH haben die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn insbesondere durch die Vorschriften der §§ 905 ff. BGB und die Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze der Länder eine ins Einzelne gehende Sonderregelung erfahren[2]. Sind die gesetzlichen Regelungen eingehalten, bleibt wenig Spielraum für Ausnahmen.
Abstandsregeln einhalten und ordnungsgemäßes Bewirtschaften schützt.
Nein, es geht nicht um die Corona-Regeln, sondern um die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen. Sind diese eingehalten und trägt der Eigentümer dafür Sorge, dass sein Baum nicht über die Grundstückgrenze wurzelt oder Äste wachsen lässt, hat der Nachbar in aller Regel keinen Anspruch auf Beseitigung aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis.
Denn in diesem Fall ist kein „über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten“. Nur wenn der Baum dann irgendetwas tut, was den Nachbarn „ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen aussetzt“, könnte er Beseitigung verlangen.
Pollenallergie reicht nicht
Mit „billig“ meinen Juristen so etwas wie „fair“. Das geht immer in zwei Richtungen: Wenn der Baumeigentümer seinen Baum nicht richtig beschneidet, setzt er selbst das Risiko, dass ein Baum eingeht, wenn der Nachbar sägt, und er kann sich dann nicht auf das Rücksichtnahmegebot berufen. Umgekehrt: Hält sich der Baumeigentümer an die Regeln, muss der Nachbar Nachteile hinnehmen. Auch eine Baumpollenallergie würde z.B. kein Grund sein, die Beseitigung eines Baumes zu verlangen (BGH, Urteil vom 20.9.2019 – V ZR 218/18).
Aber der Nachbar hat sich doch noch vorher nie beschwert.
Im Kettensägenmassakerfall hatte sich der Nachbar anscheinend zwanzig Jahre lang nicht beschwert, dann ist ihm der Kragen geplatzt. 20 Jahre? Das ist doch schon längst verjährt, könnte man meinen. Warum sich der Baumeigentümer aber auch nicht auf Verjährung und wahrscheinlich auch nicht auf Verwirkung berufen konnte, klären wir beim nächsten Mal.
[1] Grziwotz/Lüke/Saller NachbarR-HdB, Kap. 1 Grundeigentum und Nachbarrecht Rn. 56,
[2] Urteil vom 11.06.2021 – V ZR 234/19
Dieser Artikel ist im der Zeitschrift „AIZ – Das Immobilienmagazin“ erschienen.
von Rechtsanwalt Johannes Hofele,
Fachanwalt für Steuerrecht
Breiholdt Rechtsanwälte