Abgesehen von den Befindlichkeiten, die das Nachbardasein so mit sich bringt, ist das Nachbarrecht einfach reichlich kompliziert, wie wir letztes Mal beim Notwegerecht gesehen haben. Neben den §§ 905-924 BG BGB finden sich auch in den meisten Bundesländern Nachbargesetze. Kaum verwunderlich, dass sich so manche Unklarheit einstellt. Dieses Mal geht es um die Bäume. Der BGH (Urteil vom 11.06.2021 – V ZR 234/19) hat dazu einen wichtigen Alltagsfall geklärt:

Auf dem Grundstück des A steht seit 40 Jahren Schwarzkiefer – unter Einhaltung der Abstandsregelungen – der Grenze zu B, ist aber mittlerweile 15 m hoch. Seit mindestens 20 Jahren wachsen die Äste auf das Grundstück des B, aber nicht nur das: B trägt vor, dass die Schwarzkiefer das ganze Jahr über massiv Nadeln verliere. Bei ihm wachse unter den Ästen nichts und der Boden versauere. Außerdem fielen die Nadeln bis auf seine die Terrasse und sammelten sich dort an schwer zugänglichen Stellen. Das möchte B nicht mehr. Er setzt A eine Frist: A solle seinen Baum beschneiden, sonst mache er das. A reagiert nicht, B greift selbst zur Säge. A seinerseits hat Angst um seinen Baum und möchte ein Astsägemassaker verhindern. Er verklagt den B, die Kettensägenaktion zu unterlassen.

Ohne Erfolg! B darf die Äste abschneiden – auch wenn der Baum des A eingehen sollte! Aber Vorsicht: Ausnahmen kann es aber geben, wenn der Baum unter Naturschutz steht.

Warum ist das so?

Eigentlich steht das genau so im Gesetz, das in diesem Falle sogar ausnahmsweise mal klar verständlich und einfach zu lesen ist. § 910 BGB lautet:

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

Aber so einfach ist das natürlich alles nicht. Denn das Gesetz spricht nur von herüberragenden Zweigen, aber nicht von den fallenden Nadeln oder Blättern.

Dies ist kein Überfall!

Das BGB definiert den Überfall so: „Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks…. Da Nadeln und Blätter keine Früchte sind, hilft das aber nicht weiter. Übrigens: „Fallen“ heißt fallen: Schütteln gilt nicht!

Und das Gesetz sagt auch nichts dazu, ob es eine Rolle spielt, dass der Baum eventuell geschädigt werden kann, wenn der Nachbar die Säge ansetzt. Deshalb waren einige Fragen bisher umstritten, die der BGH jetzt geklärt hat.

Was gilt jetzt?

Wichtigste Erkenntnis: Für die Frage des Überhangs von Ästen bzw. das Herüberwachsen von Wurzeln auf das Nachbargrundstück gilt nur § 910 BGB.

Schon im Jahr 2019 hatte der BGH (Urteil vom 14.6.2019 – V ZR 102/18) entschieden, dass § 910 BGB nicht nur die unmittelbare Beeinträchtigung durch das reine Herüberwachsen der Äste regelt, sondern auch alles erfasst, was eine mittelbare Beeinträchtigung von B darstellt: § 910 BGB umfasst auch den „Überfall“ von Laub, Nadeln und Ähnlichem. Die damalige Entscheidung war deshalb wichtig, weil es in § 906 BGB noch eine Norm gibt, die die Einwirkung von sogenannten „unwägbaren Stoffen“ – also z.B. Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen usw. – regelt. Diese Norm ist im Gegensatz zu § 910 BGB sehr kompliziert, der BGH sagt hier erfreulicherweise, dass sie bei den herüberragenden Ästen und dem herabfallenden Laub nicht gilt.

Und zwar im Grunde deshalb, weil der Gesetzgeber wollte, dass das Selbsthilferecht einfach und allgemeinverständlich ausgestaltet sein soll und eine rasche Erledigung von Nachbarstreiten ermöglichen soll. Die Ausübung des Selbsthilferechts soll nicht mit Haftungsrisiken belastet sein ist.

B darf zur Säge greifen…

Falls die Voraussetzungen des § 910 Abs 1 S. 2 BGB (herüberwachsende Zweige, fruchtlose Fristsetzung des B an A) vorliegen, darf B sich also auf dem Weg zur Säge machen. Bevor er diese dann aber am Ast ansetzt, sollte er vorher geprüft haben, ob die Benutzung seines Grundstückes tatsächlich beeinträchtigt ist.

…wenn die Nutzung seines Grundstücks objektiv beeinträchtigt ist.

Denn Achtung: Das Selbsthilferecht entfällt, wenn der Überhang die Benutzung seines Grundstücks nicht beeinträchtigt. Dies ist objektiv zu beurteilen. Es reicht also nicht, dass sich B durch den Überhang beeinträchtigt fühlt.

Die oben angegebenen Umstände, die der B beklagt sind allerdings schöne Beispiele für objektive Beeinträchtigungen.

Keine Fristsetzung bei Wurzeln nötig

Bei Wurzeln muss der Nachbar keine Frist setzen und kann grundsätzlich gleich die Axt holen.

Ausnahme: Naturschutzrecht

Etwas anders kann allerdings gelten, wenn der Baum unter Naturschutz steht! Ausgangspunkt sind §§ 28 ff BNatSchG, wobei die nähere Ausgestaltung weiteren Normen vorbehalten ist, in der Regel den landesrechtlichen Ausführungsgesetzen zum BNatSchG  oder Umweltschutzgesetzen. § 28 BNatSchG regelt z.B. nur, dass Naturdenkmäler „rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz“ aus bestimmten Gründen erforderlich ist.

Beweislast liegt bei A.

Geht es vor Gericht, stellt sich immer die Frage, wer was beweisen muss. Auch diese sogenannte Beweislast geht hier zugunsten des B aus: A muss den Vortrag des B zur objektiven Beeinträchtigung widerlegen. A muss im Ergebnis also etwas Negatives darlegen und beweisen: Trägt B hinreichend substantiiert vor, muss A beweisen, dass die Äste und Zweige die Nutzung des Grundstückes nicht beeinträchtigen.

Keine Abwägung!

Der BGH klärt deshalb eine seit längerem umstrittene Frage: Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 910 Abs. 1 BGB, besteht das Selbsthilferecht erst einmal. Punkt.

Es entfällt nur nach § 910 Abs. 2 BGB: Das ist nur dann der Fall, wenn die Wurzeln oder Zweige die Benutzung seines Grundstücks nicht (objektiv) beeinträchtigen. Es findet hier keine „Abwägung“ im Sinne einer Verhältnismäßigkeits- oder Zumutbarkeitsprüfung statt.

Und wenn das Risiko besteht, dass der Baum eingeht?

Das muss den B nicht kümmern. Er muss also nicht vorher prüfen, ob das Abschneiden der Wurzeln oder der Zweige die Standfestigkeit des Baumes gefährdet oder aus sonstigen Gründen zum Absterben des Baumes führen kann

Der Grund ist eigentlich einleuchtend: Der Baumeigentümer muss dafür sorgen, dass Baumwurzeln oder Zweige nicht über die Grenzen des Grundstücks hinauswachsen. Er muss sein Grundstück ordnungsgemäß bewirtschaften. Daran fehlt es, wenn er die vorgeschriebenen Grenzabstände für Anpflanzungen nicht einhält oder aber den Baum nicht richtig pflegt, also ggf. zurückschneidet. Verstößt er gegen seine eigenen Pflichten, kann er später nicht unter Hinweis auf die Gefährdung des Baumes von seinem Nachbar verlangen, das Abschneiden zu unterlassen. Weil er selbst den Anlass gesetzt hat, muss er die Beeinträchtigung des Grundstücks hinnehmen.

Aber Nachbarn müssen doch Rücksicht nehmen?

In diesem Fall nicht. Es gibt zwar das sogenanntes nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis, aus dem ein gegenseitiges Rücksichtnahmegebot resultiert. Das gilt aber nur in den Fällen, in denen die gesetzlichen Regelungen nicht ausreichen und im Einzelfall ein „gerechter“ Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend erforderlich ist. Wenn A aber seinen Baum nicht richtig beschneidet, setzt er selbst das Risiko, dass sein Baum eingeht, wenn B sein Recht ausübt. A ist sozusagen „selbst schuld“ und kann sich deshalb nicht auf eine solche Billigkeitsregel berufen.

Aber B kann doch jetzt nicht nach 20 Jahren plötzlich kommen … ???

Doch, kann er. Denn dieses Selbsthilferecht des B ist – das verstehen jetzt nur Juristen, ist aber so – kein „Anspruch“ und es verjährt deshalb nicht.

Der Kettensägenmassakerfall ist auch in dieser Hinsicht sehr lehrreich, zu diesen Fragen daher mehr in den nächsten Folgen.

 

Dieser Artikel ist in der Ausgabe 1-2/2022 des „AIZ – Das Immobilienmagazin“ erschienen.

 Rechtsanwalt Johannes Hofele  Fachanwalt für Steuerrechtvon Rechtsanwalt Johannes Hofele,
Fachanwalt für Steuerrecht
Breiholdt Rechtsanwälte