Bomm bomm bomm bommbommbomm bommbommbomm… Auftritt der Dunklen Seite der Macht: Die Antragsteller haben offenbar deutlich gemacht, dass sie sich nicht an das Gesetz halten werden…

Aber von vorne:

Zunächst etwas Licht: Das Gericht hält die die Verfassungsbeschwerde für nicht offensichtlich unbegründet (das muss tatsächlich als doppelte Verneinung formuliert sein), weil die Frage, ob das Land Berlin die Kompetenz besaß, das MietenWoG Bln einzuführen, jedenfalls als offen bezeichnet werden muss. Das Gericht muss in solchen Fällen eine „Folgenabschätzung“ treffen und im Prinzip vier Fälle prüfen: Was passiert, wenn das Gesetz entweder ausgesetzt oder nicht ausgesetzt wird und es sich später als verfassungsgemäß oder nicht verfassungsgemäß herausstellt. Tatsächlich prüfen muss es nur zwei Fälle:

G. wird nicht ausgesetzt

G. ist unwirksam

Nachteile aus dem Bußgeld sind für die Vermieter von besonderem Gewicht.

G. wird ausgesetzt

G. ist wirksam

Die Entscheidung des Gesetzgebers für eine Mietenbegrenzung würde durch eine Außerkraftsetzung allein der Bußgeldnormen nicht berührt. Aber: Wenn die Bußgeldnormen vorläufig außer Kraft gesetzt werden, entfällt der Druck auf die Vermieter, sich gesetzestreu zu verhalten.

Zwar sind die Nachteile für die Vermieter von besonderem Gewicht, wenn der 1. Fall eintritt. Das Gericht hält den Gesetzeszweck aber für so wichtig, dass es die Bußgeldbewehrung als nötig ansieht, weil sich Mieterinnen und Mieter nicht wehren würden und ihre Rechte nicht verfolgen würden. So weit, so gut.

Aber jetzt kommt das eigentlich Ärgerliche:: „Es steht aber zu befürchten, dass Vermieterinnen und Vermieter, was die Antragstellenden auch unumwunden einräumen, sich weder an die Verbote des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin noch an die ihnen durch dieses Gesetz auferlegten Pflichten halten werden. Sie würden weiterhin die bisher gültigen Mieten fordern, vereinbaren oder entgegennehmen und dabei das Risiko in Kauf nehmen, behördlich oder zivilrechtlich auf Unterlassung beziehungsweise Absenkung und Rückzahlung in Anspruch genommen zu werden. Die Antragstellenden selbst zeigen insoweit auf, dass die Bereitschaft, die gesetzlichen Verbote und Verpflichtungen einzuhalten, mit Wegfall der Sanktionsbewehrung deutlich sinken wird“ [Tz 29, Hervorhebung vom Autor].

Als nicht am Verfahren Beteiligter fragt man sich natürlich, wie der Vortrag gestaltet war, damit es zu solch deutlichen Worten in der Entscheidung kommt. Das ist eine Steilvorlage für alle Befürworter des Mietendeckels und hat eine verheerende Außenwirkung für die Reputation der Vermieter

 Rechtsanwalt Johannes Hofele  Fachanwalt für Steuerrechtvon Rechtsanwalt Johannes Hofele,
Fachanwalt für Steuerrecht
Breiholdt Rechtsanwälte