1.           Ein Bambus ist eine Hecke, aber aber ein Metallgitterzaun kein Drahtzaun.

Nachbarrecht ist zum großen Teil Landesrecht. Wenn Sie wissen wollen, was Sie wo pflanzen dürfen, brauchen nicht nur für jedes Bundesland einen lokal erfahrenen Juristen, sondern mindestens auch einen Gärtner oder Botaniker.

Denn schon die Frage, welchen Abstand Sie mit Ihrer Hecke vom Nachbargrundstück einhalten müssen, ist in den Nachbarrechtsgesetzen (NRG) der Länder teils sehr unterschiedlich geregelt – und hängt unter Umständen auch von der Pflanze ab. Und es gibt noch ganz lokale Ortssatzungen (sog. Gestaltungssatzungen), die auch noch Vorschriften enthalten können.

So ist in Baden-Württemberg auch ein Bambus eine Hecke, aber aber ein Metallgitterzaun kein Drahtzaun. Das musste das OLG Karlsruhe im Jahr 2014 entscheiden.

In Baden-Württemberg gibt es z.B. Sonderregeln für Rebstöcke in Weinbergen und Hoenpflanzungen, Hessen sogar Regelungen für den Grenzabstand im Weinbau.

Allerdings haben nicht alle Länder eigene NRG. Bayern begnügt sich mit einem Zusatzgesetz zum BGB, in Bremen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern gibt es gar keine besonderen Regelungen.

In den meisten Ländern finden Sie aber ganz gut gemachte Broschüren, die einiges verständlich erklären. Und ein Anruf im Rathaus hilft auch meist weiter.

Ansonsten sollten Sie sich folgende Fragen stellen, wenn Sie pflanzen wollen:

(1)        Um welche Art von Pflanzen geht es konkret?
(2)        Gibt es für die konkrete Pflanze einen Grenzabstand?
(3)        Welche Abstände sind einzuhalten?
(4)        Wie misst man?

All dies ist in den nRG und/oder etwaigen Gestaltungssatzungen konkret festgelegt. Aber es sind wie immer Fragen offen: Wie misst man die Höhe, wenn das Nachbargrundstück höher liegt? Damit musste sich in einem Fall aus Bayern im Jahr 2017 sogar der Bundesgerichtshof befassen (V ZR 230/16)

Wenn Sie etwas stört, fragen Sie sich folgendes:

(1)        Gibt es ein Ortssatzung, die dem Nachbar das erlaubt?
(2)        Kann ich (nur) Zurückschneiden oder gleich die Beseitigung der ganzen Pflanze verlangen
(3)        Ist es schon zu spät, weil die Pflanze schon lange da ist (Verjährung / Ausschlussfrist)?
(4)        Muss ich mit meinem Anspruch warten, weil gerade Wachstumsperiode ist?

Und Immer sollten Sie sich fragen: Muss ein Streit wirklich sein, oder kann man nicht miteinander reden?

2.           Ich will einen Sichtschutz pflanzen.

a)           Auf was muss ich achten?

Wenn keine Mauer o.ä vorhanden ist, müssen die Abstände eingehalten werden, Diese hängen von den Pflanzen ab und auch davon, wie schnell sie wachsene.

b)          Was, wenn die Pflanzen schnell und stark wachsen?

§ 38 Abs. 1 Nr. 1 HessNbRG unterscheidet z.B. bei Bäumen zwischen „sehr stark wachsenden, „stark wachsenden“ und „allen übrigen“ Alle – und Parkbäumen und schreibt hier einen sehr weiten Grenzabstand von bis zu 4 m bei Bäumen oder 1 m bei Ziersträuchern vor.

Für Hecken über 2 m sieht Hessen einen Abstand von 0,75 m vor.

3.           Wie hoch darf eine Hecke sein? Und wie oft muss ich sie schneiden?

Das ist in einzelnen Gesetzen geregelt – es kommt aber vor allem auch auf den Abstand zum Nachbarn an und wo das Grundstück liegt. Und es kommt nicht nur auf die Höhe, sondern auch auf die Breite der Hecke an:

a)           Beispiel Baden-Württemberg

Nach 12 Abs. 1 NRG-BW ist für eine Hecke bis zu 1,80 m Höhe ein Mindestabstand von 0,50 m von der Grundstücksgrenze einzuhalten. Der Abstand wird von der Mittelachse der Stämme gemessen. Wenn man beim Pflanzen einen weiteren Abstand von der Grenze wählt, darf die Hecke auch höher wachsen. Beispiel: Möchte man eine Hecke mit 2,50 m Höhe, wird wie folgt gerechnet: Zum Mindestabstand von 0,50 m wird die Überschreitung der Normalhöhe hinzugerechnet: Die 2,50 m- Hecke überschreitet die Normalhecke von 1,80 m um 0,70 m. Damit beträgt hier der erforderliche Abstand 0,50 m + 0,70m = 1,20 m zur Grenze. Oder umgekehrt: Beträgt der Abstand 1,20 m darf die Hecke 2,50 m hoch werden. Beträgt der Abstand 1 m, darf die Hecke nur 2,30 m hoch werden.

Rechenformel: Grenzabstand = Heckenhöhe – 130cm

Wächst die Hecke dann in die BREITE, ist sie wieder  bis zur Hälfte des vorgeschriebenen Abstands zurückzuschneiden. Wenn also Zweige der 1,80 Normalhecke sich näher als 25 cm an die Grenze schieben, muss zurückgeschnitten werden.

Bei der 2,50m-Hecke muss dann geschnitten werden, wenn sich die Hecke bis 60 cm an die Grundstücksgrenze ausbreitet.

Ausnahme: in Innenortslagen darf die Normalhecke bis an die Grundstücksgrenze heranwachsen

Und: Von 1.3. bis 30.9 besteht keine Pflicht zur Verkürzung der Hecke und zum Zurückschneiden der Zweige.

§ 12 NRG- BW – Hecken

(1) Mit Hecken bis 1,80 m Höhe ist ein Abstand von 0,50 m, mit höheren Hecken ein entsprechend der Mehrhöhe größerer Abstand einzuhalten.

(2) Die Hecke ist bis zur Hälfte des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Abstands zurückzuschneiden. Das gilt nicht für Hecken bis zu 1,80 m Höhe, wenn das Nachbargrundstück innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt und nicht landwirtschaftlich genutzt wird (Innerortslage).

(3) Der Besitzer der Hecke ist zu ihrer Verkürzung und zum Zurückschneiden der Zweige verpflichtet, jedoch nicht in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September.

b)          Liste

Bundesland

Regelung zur Heckenhöhe

Baden-Württemberg

Max. Heckenhöhe: 1,80 m  Min. Grenzabstand: 0,50 m
Bei höheren Hecken: Höhe in cm – 130 = Grenzabstand

Bayern

Max. Heckenhöhe: 2,00 m
Min. Grenzabstand: 0,50 m
Bei höheren Hecken: Höhe über 2 m benötigt Abstand von über 2 m

Berlin

Max. Heckenhöhe: 2,00 m
Min. Grenzabstand: 0,50 m
Bei höheren Hecken: Höhe über 2 m benötigt Abstand von über 1 m

Brandenburg

Grenzabstand muss mind. 1/3 der Gesamthöhe betragen

Bremen

Keine gesetzlichen Vorschriften

Hamburg

Keine gesetzlichen Vorschriften

Hessen

Bis 1,20 m – 0,25 m Grenzabstand
Bis 2,00 m – 0,50 m Grenzabstand
Über 2 m – 0,75 m Grenzabstand

Mecklenburg-Vorpommern

Keine gesetzlichen Vorschriften

Niedersachsen

Bis 1,20 m – 0,25 m Grenzabstand
Bis 2,00 m – 0,50 m Grenzabstand
Bis 3,00 m – 0,75 m Grenzabstand

Nordrhein-Westfalen

Bis 2,00 m – 0,50 m Grenzabstand
Über 2 m – 1,00 m Grenzabstand

Rheinland-Pfalz

Bis 1,00 m – 0,25 m Grenzabstand
Bis 1,50 m – 0,50 m Grenzabstand
Bis 2,00 m – 0,75 m Grenzabstand

Saarland

Bis 1,00 m – 0,25 m Grenzabstand
Bis 1,50 m – 0,50 m Grenzabstand
Über 1,50 m – 0,75 m Grenzabstand

Sachsen

Bis 2,00 m – 0,50 m Grenzabstand
Über 2,00 m – 2,00 m Grenzabstand

Sachsen-Anhalt

Bis 1,50 m – 0,50 m Grenzabstand
Bis 3,00 m – 1,00 m Grenzabstand

Schleswig-Holstein

Bis 1,20 m – kein gesetzlich geregelter Grenzabstand
Bei höheren Hecken: Grenzabstand muss mind. 1/3 der Gesamthöhe betragen

Thüringen

Bis 1,00 m – 0,25 m Grenzabstand
Bis 1,50 m – 0,50 m Grenzabstand
Bis 2,00 m – 0,75 m Grenzabstand
Über 2,00 m: Höhe in cm – 125 = Grenzabstand

 

c)           Sonderfall: Die Hanglage

BGH, Urteil vom 2.6.2017 – V ZR 230/16

Leitsatz: Bei einer Grenz.B.epflanzung eines Grundstücks, das tiefer liegt als das Nachbargrundstück, ist die nach den nachbarrechtlichen Vorschriften zulässige Pflanzenwuchshöhe von dem höheren Geländeniveau des Nachbargrundstücks aus zu messen. Der Anspruch auf Rückschnitt gem. Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB entsteht erst, wenn die Pflanze unter Hinzurechnung der Differenz zwischen dem Geländeniveau des tiefer gelegenen Grundstücks, auf dem sie stehen, und dem des höher gelegenen Grundstücks die zulässige Pflanzenwuchshöhe überschritten hat.

Also auf Deutsch: Wie misst man?

Normalerweise dort, wo Pflanzen aus dem Boden austreten. Bei einer Hanglage ist bei einer Grenz.B.epflanzung eines tiefer liegenden Grundstücks die zulässige Pflanzenwuchshöhe dagegen vom höheren Geländeniveau des Nachbargrundstücks aus zu messen. Der Anspruch auf Rückschnitt entsteht erst, wenn die Pflanze unter Hinzurechnung der Differenz zwischen dem Geländeniveau des tiefer gelegenen Grundstücks, auf dem sie steht, und dem des höher gelegenen Grundstücks die zulässige Pflanzenwuchshöhe überschritten hat. Eine Beeinträchtigung des höher gelegenen Grundstücks ist nämlich erst möglich, wenn die Pflanzen dessen Höhenniveau erreichen.

4.           Wenn was rüberwächst oder rüberhängt.

Hier geht es umd das Verhältnis des Bundesrechts, das im BGB in den §§ 906 ff geregelt ist, zum Landesrecht:

Die landesrechtlichen Vorschriften über den Grenzabstand ergänzen den ansonsten gegebenen Nachbarschutz aus

  • 910 BGB (z.B. Herüberhängen von Zweigen, Eindringen von Wurzeln)
  • und
  • aus § 906 BGB gegen Laub und Nadelfall. Letzterer wird nur selten als wesentliche Beeinträchtigung des Grundstücks anzusehen sein
  • Der Nachbarschutz der Abstandsvorschriften geht auch insoweit über den Schutz der §§ 1004, 906 BGB hinaus, als er einen sonst nicht gegebenen Schutz gegen negative Einwirkungen (z.B. Entzug von Licht, Luft, Wasser) bietet. Es besteht aber bei Einhaltung der Abstände keinerlei Anspruch auf Beseitigung/Zurückschneiden von Bäumen bei Abschattung des Nachbargrundstücks (OLG Hamm MDR 1999, 930).

Nach § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) können die Gemeinden in bestimmten Teilen des Gemeindegebiets durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen können. So können sie unter anderem z. B. Vorschriften über die Anforderungen an die Gestaltung, Bepflanzung und Nutzung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie über Notwendigkeit oder Zulässigkeit und über Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen erlassen

5.           Was ist, wenn mein Baum Wurzeln bildet, die in Nachbars Rasen wuchern? Oder womöglich sein Gartenhäuschen „anbohren“?

a)           Selbsthilferecht nach § 910 BGB

Hier gilt § 910 BGB: Der bewurzelte Nachbar darf sich selbst helfen:

Abs. 1: Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

Abs. 2: Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

Also:

  • Wurzeln und Zweige/Äste müssen tatsächlich herüberwachsen oder hineinragen, denn das Gesetz spricht von „Eindringen“ bzw. Herüberragen.
  • Direkt am Stamm darf also nicht abgeschnitten werden!
  • Und bei Zweigen muss vorher eine Frist gesetzt werden.

b)          „Grenzbäume“ und „Grenzsträucher“

Hierfür gibt es einen eigenen Paragrafen, § 923 BGB

 (1) Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen.

(2) Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last. Der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu tragen, wenn der andere auf sein Recht an dem Baume verzichtet; er erwirbt in diesem Falle mit der Trennung das Alleineigentum. Der Anspruch auf die Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient und den Umständen nach nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann.

(3) Diese Vorschriften gelten auch für einen auf der Grenze stehenden Strauch.

Hinweis: Bei einem Grenz.B.aum kann jeder der Nachbarn die Beseitigung des Baums verlangen. Kein Nachbar darf hierfür die Zustimmung verweigern. Auch wenn ein Nachbar in Urlaubsabwesenheit des anderen den Baum fällt, kann der Abwesende keinen Schadenersatz geltend machen (OLG Schleswig, Urteil vom 17.10.2017 – 3 U 24/17; BeckRS 2017, 132057)

Achtung: § 923 BGB ist eine Ausnahmeregelung; für künstliche Grenzeinrichtungen gelten §§ 921, 922 BGB 

c)           Beseitigung des Baumes

Neben diesem Selbsthilferecht kann der bewurzelte Nachbar auch die Beseitigung der herüberhängenden Äste sowie ggf. des gesamten Baumes gem. § 1004 Abs 1 BGB, sowie  nach jeweiligem Landesnachbarrechtsgesetz verlangen.

d)          Das Frankfurter Beinahe-Kettensägenmassaker

Es gab doch tatsächlich einen Fall, in denen der Nachbar mit der Kettensäge an den Baum ging. Der Baumeigentümer fand das nicht gut, es kam zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit Schlägen seitens des Baumeigentümers – wobei der Kettensägenmann die Säge weiter laufen ließ. Gott sei Dank verletzte er niemanden damit. Für die erlittenen Schläge erhielt er aber kein Schmerzensgeld (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21. 1. 2000 – 24 U 45/98)

e)           Folgefrage: Wohin mit dem Zeug, und wer zahlt das Benzin?

Der Nachbar „kann“ die Wurzeln und Äste behalten – muss es aber nicht. Hat er Anspruch darauf, dass der Nachbar das abholt? Wer zahlt die Kosten für meinen Aufwand? Hier kann man einen Anspruch aus „Geschäftsführung ohne Auftrag“ denken.

f)            Erst schießen, dann fragen? Nein: Erst schlichten dann klagen!

Auch wenn der Streit eskaliert ist, kann es sein, dass die Landesgesetze eine obligatorische Streitschlichtung vorsehen, bevor geklagt werden kann. Das ist zum Beispiel in Brandenburg oder in Schleswig Holstein z(so ausdrücklich für Nachbarstreitigkeiten über eine Hecke in Schleswig-Holstein BGH, Urteil vom 08.12.2017 – V ZR 16/17, BeckRS 2017, 143431).

6.           Darf ich zum Heckenschnitt Nachbars Garten betreten? Muss er mir das erlauben?

Das Selbsthilferecht aus § 910 BGB gilt nur für das eigene Grundstück: Es gibt keinen Anspruch, das Baumgrundstück für Rückschnittzwecke zu betreten. Das ist auch logisch, weil das Recht nur für eingedrungene Wurzeln oder herüberragende Äste gilt.

Auch der Baumeigentümer darf das Nachbargrundstück für den Rückschnitt seines Baumes nicht betreten.

Auch das sog. Hammerschlags – und Leiterrecht hilft hier nicht weiter (z.B. § 28 NRG Hessen oder § 7d NRG BW): Denn das gilt nur für die Errichtung, Änderung, Unterhaltung oder den Abbruch „zulässiger bauliche Anlagen“ nicht aber Pflanzen.

Es gibt dann noch das sogenannte „nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis“: Das ist nicht im Gesetz geregelt, sondern wurde von der Rechtsprechung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entwickelt, um Ungerechtigkeiten im Einzelfall ausgleichen zu können. Das „nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis postuliert eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Das gilt aber nur, wenn die (landes-)gesetzlichen Sonderregelungen zum Nachbarverhältnis nichts regeln bzw. ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint BGH, Urteil vom 31. 1. 2003 – V ZR 143/02) Das ist aber bei einer Bepflanzung kaum denkbar.

Man könnte hier nur dann daran denken, wenn der rückschnittpflichtige und -willige Eigentümer die fälligen Schneidearbeiten überhaupt nur vom beeinträchtigten Nachbargrundstück erfüllen kann oder sonst unverhältnismäßige hohe Kosten hätte. Aber wie ausgeführt, ist das kaum vorstellbar, weil das Problem bei Einhaltung der Grenzabstände kaum auftreten kann.

Der Grund dafür, dass ich  nicht ohne weiteres Anspruch auf Betreten des Nachbargrundstücks habe, liegt darin, dass die Abstandsvorschriften ja gerade dazu dienen sollen, dass jeder Eigentümer die Arbeiten von seinem Grundstück aus erfüllen kann: Deshalb dürfen die Hecken ja in der Regel nicht an die Grundstücksgrenze heranwachsen.

Man kann aber natürlich alles vereinbaren, das sehen auch die Nachbargesetze meist vor, so in Hessen in § 45.

Eine Vereinbarung ist leicht möglich, solange man sich gut versteht, erfahrungsgemäß aber unmöglich, wenn Streit entstanden ist. Dann werden die lächerlichsten Kleinigkeiten zur Kriegserklärung.

7.           Was kann ich tun, wenn Hecken/Büsche/Bäume zu dicht an meinem Grundstück sind und mir z.B. die Sonne nehmen?

a)           Darf ich einfach selbst kappen, was überhängt?

Siehe oben, § 910 BGB ABER:

(1)        Problem 1: Darlegungs- und Beweislast

Zunächst muss der bewurzelte Nachbar darlegen, und im Streitfall beweisen, dass sein Grundstück beeinträchtigt ist. Diese sog. Darlegungs- und Beweislast ergibt sich aus der Formulierung im Gesetz: Doppelte Verneinung: Ihm steht das Recht nicht zu, wenn er nicht beeinträchtigt ist.

(2)        Risiko Schadenersatzsatz

Wenn durch unsachgemäßen Schnitt die Pflanze geschädigt wird, kann der Eigentümer Schadenersatz geltend machen! Evtl. sogar auch für eine Wertminderung des Grundstückes! (BGH, NJW 2006, 1424 – Walnussbaum (Wurzeln); BGHZ 196, 111 = NZM 2013, 282 (Thuja-Anpflanzung). Schneidet der selbsthilfeberechtigte eigenmächtig fachgerecht erheblich zurück, kann der Eigentümer des Baums oder der Hecke in aller Regel nicht den für eine neue Anpflanzung erforderlichen Geldbetrag fordern, sondern nur den Betrag einer angemessenen Wertminderung bis zum Nachwachsen der Pflanze (§ 251 Abs 2 Satz 1 BGB); so KG, NZM 2000, 109.

(3)        Insbesondere: Risiken beim Rückschnitt alter Nachbarbäume
  1. Der Eigentümer eines Grundstücks kann herüberragende Äste und Zweige, die von einem Nachbargrundstück herüberragen, abschneiden und behalten (§ 910 BGB).
  2. Er muss den Nachbarn allerdings nicht nur zur Beseitigung auffordern, sondern jedenfalls dann, wenn es sich um alte Bäume handelt, über etwaige Folgen für das fremde Eigentum erkundigen.
  3. Hierzu genügt nicht die Beauftragung einer Fachfirma mit dem Baumrückschnitt

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.02.2018 – 5 U 109/16 (IMR 2018, 473, beck-online)

(4)        Kein Anspruch „auf Vorrat“

Das geht aber nur immer im konkreten Fall, nicht „auf Vorrat“ für die Zukunft.

  1. Ein Titel auf Beseitigung eines Überhangs von Zweigen ist regelmäßig auf die Beseitigung der Zweige gerichtet, die Anlass zu der jeweiligen Klage gegeben haben.
  2. Ein Anspruch auf Beseitigung künftig nachwachsender Zweige besteht nicht.

OLG Karlsruhe (6. ZS), Beschluß vom 8. 10. 1990 – 6 W 29/90 OLGZ 1991, 448

(5)        Abgrenzung: Beseitigung von Laub, Tannenzapfen usw.

Der Fall: Ein Nachbar konnte die Beseitigung bzw. das Zurückschneiden eines zu dicht gepflanzten Baumes wegen des Ablaufs landesrechtlichen Ausschlussfrist nicht mehr verlangen. Er kann aber für den erhöhten Reinigungsaufwand infolge des Abfallens von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen dieser Bäume einen nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog zustehen (Bestätigung von Senat, BGHZ 157, 33 = NJW 2004, 1037 = NZM 2004, 115) NJW 2018, 1010, beck-online)

Ein Nachbar hat einen sog „nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch“ (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog), wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf sein Grundstück ausgehen, die er nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß § 1004 Abs. 1 BGB bzw. § 862 BGB unterbinden kann. Der Anspruch setzt aber voraus, dass er durch die Nutzung des Grundstückes Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen.

Auch der der Nachbarn, der von dem Eigentümer von Bäumen, die den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, deren Beseitigung oder Zurückschneiden wegen des Ablaufs der dafür in dem Landesnachbarrecht vorgesehenen Ausschlussfrist nicht mehr verlangen kann, für den erhöhten Reinigungsaufwand infolge des Abfallens von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen dieser Bäume ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zustehen. Auch in dieser Konstellation ist der betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert, Einwirkungen, die er grundsätzlich nicht – hier gemäß § 906 Abs. 1 und 2 BGB – dulden müsste, sondern nach § 1004 Abs. 1 BGB abwehren könnte, zu unterbinden. Eine andere Möglichkeit zur Störungsbeseitigung als die, dass die Bäume entfernt oder so weit gekürzt werden, dass das Abfallen von Laub und ähnlichem auf das Grundstück des Nachbarn nahezu ausgeschlossen ist, besteht nicht. Entfernung oder Kürzung der Bäume kann der Nachbar jedoch wegen des Ablaufs der Ausschlussfrist nicht mehr verlangen; er muss das Höhenwachstum der Bäume dulden (Senat, Urteil vom 14. November 2003 – V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 45 zu § 54 Abs. 2 Nds.NRG) (BeckRS 2017, 139246

Hinweis: Der Anspruch ist aber rechtlich kompliziert, tatbestandlich extrem schwer darzustellen und gibt auch nur einen begrenzten „Ausgleichsanspruch“ – also nicht einen „Schadenersatzanspruch“ und auch nicht unbedingt den vollen Kostenerstattungsanspruch.

(6)        Fazit

Daher besser: Anspruch auf Beseitigung nach § 1004 BGB geltend machen.

(7)        Hinweis: Laubfall:

b)          Welche Rolle spielen hier Verjährungsfristen/Bestandsschutz und Besitzerwechsel?

(1)        Verjährung

Es kommt auf den Anspruch an. Die NRG regeln das unterschiedlich.

(a)        Hinweis: Anspruch auf Beseitigung des zu dichten Baumes

Dieser richtet sich nach § 1004 BGB und unterliegt der Verjährung nach Landesrecht.

(b)        Beispiel Bayern

Z.B. verjähren in Bayern bestimmte Ansprüche gar nicht (etwa Abstandsvorschriften für Fenster, Balkone) während für den Grenzabstand für Pflanzen eine fünfjährige Verjährungsfrist gilt (Art 52 AGBGB Bayern). Die Regelung in Bayern in Art 47 AGBGB über den Grenzabstand ist aber auch anders ausgestaltet als in anderen Ländern: Hier besteht direkt aus dem Gesetz ein Anspruch, dass „auf einem Nachbargrundstück nicht Bäume, Sträucher oder Hecken, Weinstöcke oder Hopfenstöcke in einer geringeren Entfernung als 0,50 m oder, falls sie über 2 m hoch sind, in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden“ (Art. 47 AGBGB-By).

(c)         Beispiel Brandenburg

In Brandenburg ist der Anspruch Gesetz auf Beseitigung von Anpflanzungen, die die vorgeschriebenen Mindestabstände nicht einhalten, ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht bis zum Ablauf des zweiten auf das Anpflanzen folgenden Kalenderjahres Klage auf Beseitigung erhoben hat. Für Anpflanzungen, die zunächst die vorgeschriebenen Abstände einhalten, beginnt die Frist, wenn sie über die nach diesem Gesetz zulässige Höhe hinausgewachsen sind (§ 40 BbgNRG)

(d)        Beispiel Baden-Württemberg

Dagegen ist in Baden-Württemberg „der Anspruch auf das Zurückschneiden der Hecken, auf Beseitigung herüberragender Zweige und eingedrungener Wurzeln sowie auf Verkürzung zu hoch gewachsener Gehölze der Verjährung nicht unterworfen“ (§ 26 Abs. 3 NRG-BW). Hier ist es aber besonders kompliziert, weil das NRG-BW § 910 BGB teilweise abbedingt. Daher gilt die Unverjährbarkeit nur für Rückschnittansprüche in §§ 23, 25, 23 Abs.  3  nur für Zweige von Obstbäumen, von Bäumen auf/an öffentlichen Wegen und von gewissen Waldbäumen.

Für andere Bäume ergibt sich der Anspruch auf Rückschnitt der Äste aus § 1004 Abs. 1  BGB ergibt. Dieser er Anspruch des Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden herüberragender Äste aus § 1004 Abs. 1 BGB ist nicht nach § 26 Abs. 3 BWNRG unverjährbar. Er unterliegt vielmehr der regelmäßigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB (BGH, Urt. v. 22.2.2019 – V ZR 136/18 NZM 2019, 350)

(2)        Beispiel Bayern: BGH, Urteil vom 2.6.2017 – V ZR 230/16

Der Anspruch auf Rückschnitt besteht als Weniger gegenüber dem Anspruch auf vollständige Beseitigung. Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 BayAGBGB). Weil der Verjährungsbeginn an die Kenntnis geknüpft ist (Art. 52 Abs. 1 Satz 3 BayAGBGB), beginnt sie erst, wenn die Grenzabstandsverletzung eindeutig ist, also die zulässige Höhe von 2 m überschritten wird. Der Nachbar soll genügend Zeit haben, zu entscheiden, ob er das Zurückschneiden der Pflanzen verlangt. Verlangt er dies und schneidet der Eigentümer die Pflanzen zurück , entsteht der Anspruch auf Rückschnitt nach jedem Nachwachsen über die höchstzulässige Höhe wieder neu.

(3)        Eigentümerwechsel

Spielt keine Rolle, siehe das Beispiel AG Brandenburg Urteil vom 27.09.2019 – 31 C 272/17 BeckRS 2019, 22692

8.           Öffentliche Straßen: Muss man hier besonders auf korrekten Baum- und Heckenschnitt achten?

Ja, hier kann z.B. der Bebauungsplan oder die Gestaltungssatzung Vorgaben machen.

Straßenlampen und Verkehrszeichen dürfen nicht durch privates Grün zuwachsen. Das gefährdet die Verkehrssicherheit und die Orientierung aller Verkehrsteilnehmer

Im Kreuzungsbereich von Straßen sind die „Sichtdreiecke“ von jeder Bepflanzung freizuhalten. Das schreiben verschiedene Richtlinien zum Straßenbau vor

Das Sichtdreieck beschreibt das Sichtfeld, welches ein Verkehrsteilnehmer zur Verfü­gung hat, wenn er von einer untergeordneten in eine übergeordnete Straße einbiegen möchte. Ist dieses Sichtdreieck z. B. durch eine Hecke nicht mehr überschaubar, wird das Einbiegen in die bevorrechtigte Straße gefährlich.

Hecken, Bäume und Sträucher müssen von den Grundstückseigentümern soweit zurückgeschnitten werden, dass sie keine Verkehrsteilnehmer gefährden. Auch abgestorbene Äste aus Bäumen müssen entfernt werden, damit beim Herunterfallen niemand verletzt werden kann.

Erfolgt dies nicht, werden die zuständige Behörde die Eigentümer anschreiben und auffordern, die Anpflanzungen (meist innerhalb eines Monats) ordnungsgemäß zurückzuschneiden bzw. zu entfernen. Bei Gefahr in Verzug kann die Behörde die Anpflanzungen sofort beseitigen oder zurückschneiden lassen und den Eigentümern die Kosten in Rechnung stellen.

9.           Darf ich als Mieter mit Gartennutzung wahllos Bäume pflanzen? Oder ein Gemüsebeet im Rosengarten anlegen?

Hier kommt es auf die Regelungen im Mietvertrag an. Grundsätzlich ja, wenn der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird.

Bsp: „Der Mieter hat sich verpflichtet, den überlassenen Ziergarten ständig zu pflegen und als solchen zu erhalten“.

Das geht in zwei Richtungen:

a)           Was „muss“ der Mieter tun?

Bei Anmietung eines Einfamilienhauses ist mangels gegenteiliger Vereinbarung regelmäßig davon auszugehen, dass dem Mieter die Gartenpflege obliegt. Ihm sind ohne besondere Absprache aber nur einfache Pflegearbeiten zuzumuten. Das gilt selbst dann, wenn der Mieter nach dem Mietvertrag verpflichtet ist, den Garten des gemieteten Hausgrundstücks „gärtnerisch‟ zu unterhalten. Auch bei solchen ungenauen Absprachen können dem Mieter nur einfache und grundsätzliche Pflege­arbeiten abverlangt werden, ohne dass er einen Fachmann hinzuziehen muss. Einfache Pflegearbeiten sind solche Arbeiten, die weder besondere Fachkenntnisse des Mieters noch einen besonderen Zeit- oder Kostenaufwand erfordern, wie z.B. das Rasenmähen oder das Umgraben von Beetflächen.

b)          Was darf der Mieter vom Vermieter verlangen?

Zu den Arbeiten des Mieters gehören somit nicht das Beschneiden von Bäumen und Büschen sowie das Vertikutieren und Düngen des Rasens. Mangels entgegenstehender Vereinbarung sind diese „höheren‟ Arbeiten vom Vermieter auszuführen. Der Mieter muss ihm hierzu – nach vorheriger Anmeldung – den Zutritt zum Grundstück gewähren.

c)           Umgestaltung des Gartens

Hat sich der Mieter ohne besondere Vorgaben nur zur „Pflege‟ des Gartens verpflichtet, unterliegt in einem solchen Fall die Pflege iE nicht der Direktive durch den Vermieter.

Dieser kann somit nicht anordnen, welche Pflanzen einzusetzen bzw. zu entfernen sind oder wann Unkraut gejätet werden muss. Vielmehr ist dem Mieter bei vereinbarter Gartennutzung und -pflege gestattet, diese Nutzung sehr weit und individuell auszugestalten.

Zunehmend wird die Auffassung vertreten, dass der Mieter einen reinen Zier- oder Nutzgarten in einen ökologischen Garten umwandeln kann. In diesem Garten dürfen Wildkräuter wachsen; es darf aber nicht zu einer völligen Verwilderung und Vernachlässigung des Gartens kommen.

Abhängig von der Größe des Gartens kann ein kleines Spiel-  oder Gartenhaus errichtet, ein kleiner Teich gestaltet oder neben dem Ziergarten auch ein Gemüsebeet und ein Komposthaufen angelegt werden.

Der Garten kann auch mit Einrichtungen versehen werden, wie z.B. Wegsperren und Einfriedungen.

Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter grds. gehalten, den ursprünglichen Zustand wieder herstellen. Dabei ist aber besonders zu prüfen, ob in der Geltendmachung des Anspruchs nicht ein Missbrauchstatbestand zu sehen ist. Hat der Mieter die Maßnahmen ausschließlich in seinem Interesse vorgenommen, kann von einem stillschweigenden Einverständnis der Parteien ausgegangen werden, dass der Mieter hierfür keinen Aufwendungsersatz verlangen kann.

 Der Mieter kann beliebige Blumen säen und pflanzen. Cannabis darf der Mieter allerdings nicht anbauen – auch nicht für den Eigenbedarf.

Ein Verbot kann auch für das Bewachsenlassen von Knöterich oder Geißblatt an der Hauswand ausgesprochen werden, soweit dadurch eine Beeinträchtigung der Bausubstanz befürchtet werden muss.

Ob der Vermieter auch das Setzen von Sträuchern und kleinen Bäumen verbieten kann, hängt von der Beurteilung des Einzelfalls, hier insbes. von der Größe des Gartens ab.

Ein zusätzlicher Maßstab ist die Ortsüblichkeit und das landesrechtliche Nachbarrecht

Nicht zugestanden wird dem Mieter, Sträucher und Bäume zu entfernen, welche der Vermieter oder ggf. auch der Mieter selbst zur Gestaltung des Grundstückes gepflanzt hatten. Häufig werden solche Bepflanzungen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks; weil sie nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgen. Zur Entfernung der Pflanzen bedarf es dann der ausdrücklichen Genehmigung durch den Vermieter. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Mieter allerdings berechtigt, das Obst im Garten zu ernten. Liegt hinsichtlich der Gartengestaltung eine Vereinbarung vor, darf der Vermieter das Grundstück betreten, um die Einhaltung der vertraglichen Pflichten zu prüfen.

(Schmidt-Futterer/Eisenschmid, 14. Aufl. 2019, BGB § 535 Rn. 345-347)

d)          Sonderfall: Eigentumswohnungen!

In Wohnungseigentumsanlagen kann die vermietete Gartenfläche auch einen Sozialbezug aufweisen, der den Eigentümer bei entsprechender Vereinbarung berechtigt, wirksam die Gestaltung des Gartens festzulegen. Der optisch-ästhetische Gesamteindruck der Wohnanlage kann dabei für die gestalterische Entscheidung des Vermieters maßgeblich sein.

10.        Info: weitere aktuelle Urteile

Wird derzeit überarbeitet

11.        Info: Landesrechtliche Normen

  1. Baden-Württemberg (NRG)
  2. Bayern (AGBGB) Art 47 ff
  3. Berlin (NachbG Bln)
  4. Brandenburg (BbgNRG)
  5. Hessen (NachbG HE 1962)
  6. Niedersachsen (NNachbG)
  7. Nordrhein-Westfalen (NachbG NRW)
  8. Rheinland-Pfalz (LNRG)
  9. Saarland (NachbG Saarland)
  10. Sachsen (SächsNRG)
  11. Sachsen-Anhalt (NbG)
  12. Schleswig-Holstein – NachbG Schl.-H. –
  13. Thüringen (ThürNRG)
  14. Hamburg nichts im AGBGB über Nachbarrecht https://www.grundeigentuemerverband.de/gvh-108-die_haeufigsten_fragen_im_nachbarrecht
  15. Bremen AGBGB § 24a ff zum Überbau, aber nichts zu Pflanzen. Es gibt aber ein Ortsgesetz über Abgrenzungen und Einfriedigungen aus 1973 https://www.transparenz.bremen.de/vorschrift_detail/bremen2014_tp.c.64121.de
  16. Mecklenburg-Vorpommern: Das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern hat auf ein spezielles Nachbarschaftsgesetz bewusst verzichtet. Die Landesregierung hat allerdings eine Broschüre veröffentlicht.

 https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/jm/publikationen/Publikationen_Verfassung%E2%80%93Recht?id=288&processor=veroeff

 

 Rechtsanwalt Johannes Hofele  Fachanwalt für Steuerrechtvon Rechtsanwalt Johannes Hofele,
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