Die DSGVO ist nach ihrem Inkrafttreten am 25.05.2018 erwartungsgemäß wieder sehr schnell aus den Schlagzeilen verschwunden, sie ist aber natürlich nicht „weg“.
Die meisten Verwaltungen haben ihre Homepages angepasst und mit einer Datenschutzerklärung versehen und haben – hoffentlich – ihre Abläufe angepasst und damit begonnen, die Verarbeitungsverzeichnisse und TOM usw. regelmäßig zu überarbeiten…

Allerdings liegt der Teufel wie immer im Detail. Hier wollen wir in lockerer Folge einige Fragen behandeln, wie sie nach und nach in Ihrem und unserem Alltag auftauchen.

DSGVO und Eigentümerliste

Darf der Verwalter nach Inkrafttreten der DSGVO keine Eigentümerlisten mehr herausgeben?  Doch, aber eben nur die Liste mit Namen und Anschrift.

Der Verwalter muss eine Eigentümerliste führen. Schon 2013 hat der BGH geklärt, dass der Verwalter verpflichtet ist, einem klagenden Eigentümer die aktuelle und vollständige Eigentümerliste zur Verfügung zu stellen, wenn der Eigentümer die anderen Wohnungseigentümer nicht von sich aus namentlich benennen kann (BGH, Urt. v. 14. 12. 2012 – V ZR 162/11  Rz. 9). Die Eigentümerliste muss den Vor- und Nachnamen sowie die Adresse eines Wohnungseigentümers (auch einer Partei kraft Amtes) enthalten bzw. Angaben zu gesetzlichen oder organschaftlichen Vertretern.

Daran hat die DSGVO nichts geändert. Hieraus ergibt sich nur noch mal, dass es keinen Anspruch auf Herausgabe von Email-Adressen gibt. Das sieht auch das LG Düsseldorf, so (Urteil vom 04.10.2018 – 25 S 22/18).

Also: Die Liste darf nur die Namen und Anschriften der Eigentümer enthalten. Telefonnummern, Emailadressen oder Berufsbezeichnungen usw. kann der Eigentümer u.E. im Regelfall nicht verlangen.

Und ob er die Übersendung der Liste verlangen kann oder nur Einsicht bei der Verwaltung nehmen kann, ist eine andere Frage.

Auch kann man überlegen, ob  die Eigentümer einen Beschluss fassen könnten, dass auch weitere Daten wie Telefonnummer und E-Mail-Adresse in die Liste mit aufgenommen werden. Auch das ist aber ein anderes Thema.

 

 Rechtsanwalt Johannes Hofele  Fachanwalt für Steuerrechtvon Rechtsanwalt Johannes Hofele,
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Breiholdt Rechtsanwälte