Verwirkt der Makler seinen Provisionsanspruch, wenn er im Exposé falsche Angaben zu den Mieteinnahmen macht?

Einen bereits sicher geglaubten Provisionsanspruch nach erfolgter Nachweis- oder Vermittlungsleistung kann der Makler wieder verwirken. Dies besagt die Vorschrift des § 654 BGB. Es handelt sich um eine Regelung mit Strafcharakter, was insbesondere bedeutet, dass sie auch greifen kann, wenn gar kein Schaden bei dem Kunden entstanden ist. Ein scharfes Schwert also.

Kommt es bereits zum Einsatz, wenn der Makler im Exposé für ein Mietshaus falsche Angaben zu den Mieteinnahmen gemacht hat?

Was sagen die Gerichte?

Bereits im Jahr 2012 hat das Kammergericht (10 U 144/11, GE 2012, 615) entschieden, das Falschangaben zu Mieterträgen im Exposé keine Verwirkung des Provisionsanspruches nach sich ziehen, wenn der Maklerkunde vor Kaufvertragsabschluss die Möglichkeit hatte, die konkreten Mieterträge zu überprüfen. In dem vom Kammergericht entschiedenen Fall hatte der Makler dem Kunden vor Kaufvertragsunterschrift noch Kopien der Mietverträge übergeben.

Dem folgt in diesem Jahr das OLG Frankfurt (19 U 191/17-bei juris). Zum einen könne sich die Höhe der Mieterträge nach Erstellung des Exposés durch Neuabschluss von Mietverträgen ohnehin verändern; zum anderen habe der Maklerkunde auch die Möglichkeit, die Mietverträge einzusehen.

Praxishinweis:

Die Entscheidung der beiden Gerichte bedeuten natürlich kein Freibrief, leichtfertig oder gar grob fahrlässig falsche Mieterträge in ein Vermarktungsexposé aufzunehmen.