Diese Überschrift dürfte viele Laien wundern, weil man doch immer einen Mietvertrag unterschreiben muss. Und der Eine oder die Andere hat vielleicht auch schon mal etwas von der Schriftformproblematik des § 550 BGB gehört.

Fakt ist aber: sobald sich zwei Parteien über

⦁        das Mietobjekt

⦁        den Mietzins

⦁        die Laufzeit

⦁        und darüber, wer Vermieter und wer Mieter ist,

geeinigt haben, ist der Mietvertrag zustande gekommen.

Ob sie das mündlich machen, per E-Mail oder über die sozialen Medien, ist unerheblich.

Wir haben unglaublich viele Fälle, in denen die Vertragsanbahnung und Kommunikation ausschließlich über Wh*** erfolgt. Das passiert vor allem bei der kurzfristigen Vermietung oder wenn Menschen direkt aus dem Ausland eine Wohnung in Deutschland (oftmals: unter-)mieten.

Rechtlich ist das überhaupt kein Problem – bringt aber ganz eigene Schwierigkeiten mit sich. Nach meiner Erfahrung  läuft das Vertragsverhältnis ganz oft nach folgendem Muster ab:

  • Die Kommunikation klingt anfangs auch unter völlig Fremden sehr unverbindlich und nach einer Art Freundschaft. Es werden lange Botschaften ausgetauscht, oft mit fröhlichen Emojis.
  • Gibt es Probleme, werden die Botschaften aber recht schnell kürzer und der Ton wird rauer.
  • In der nächsten Stufe wirft man sich dann gegenseitig Missbrauch des Vertrauens bis hin zum Betrug vor.

Warum ist das so?

Ganz einfach, weil es hier um unterschiedliche Interessen geht und um rechtsverbindliche Erklärungen – dies wird aber durch die Art und Weise der Kommunikation verdeckt.

  • Durch diese – simuliert – „freundschaftliche“ Kommunikation gerät offenbar der „Ernst der Lage“ aus dem Fokus. Diese Kommunikationsart, die man mit Familie und Freunden für private Dinge nutzt, überspielt offenbar sehr oft, dass es bei der Kommunikation zwischen Vermietern und Mietern um rechtsverbindliche Erklärungen geht.
  • Trotz aller vermeintlich freundschaftlichen Kommunikation: Vermieter und Mieter haben keine gleichen Interessen.
  • Wenn es Probleme gibt, sind die Parteien dann sehr schnell voneinander menschlich enttäuscht, hat man sich doch vorher so gut verstanden.
  • Die sachlichen Probleme geraten schnell auf die persönliche Ebene. Dann eskaliert der Streit viel schneller, als wenn sich man von Anfang bewusst macht, dass man eine rein geschäftsmäßige Beziehung hat.

Und wenn man dann wieder auseinanderkommen will, gibt es tatsächlich ein rechtliches Problem: Auch wenn der Mietvertrag mündlich geschlossen werden kann, muss er – jedenfalls wenn es sich um einen Wohnraumietvertrag handelt – „echt“ schriftlich gekündigt werden (§§ 568 BGB, 126, 126a  BGB). Hier soll eventuell Abhilfe geschaffen werde, in dem anscheinend auch eine Kündigung per Smartphone verschickt werden kann. Das können Sie hier nachlesen.

Das macht angesichts der modernen Kommunikation Sinn –  ändert aber nichts daran, dass man sich auch in der virtuellen Welt immer bewusst sein muss, was man hier eigentlich macht.

Ein Vertragsschluss bleibt ein Vertragsschluss und führt zu Rechten und Pflichten, auch wenn er – etwas überspitzt gesagt – nur über lachende Emojis zustande kommt.