Wir hatten berichtet, ddass es seit Januar 2021 die  „Corona-Vermutung“ gibt. Das Gesetz hat aber noch eine zweite Neuerung:

44 EGZPO enthält für die Gerichte ähnlich wie bei Räumungsklagen (§ 272 Abs. 4 ZPO) ein Beschleunigungsgebot auch für Verfahren über die Anpassung der Miete oder Pacht bei Geschäftsraummietverhältnissen:

(1) Verfahren über die Anpassung der Miete oder Pacht für Grundstücke oder Räume, die keine Wohnräume sind, wegen staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie sind vorrangig und beschleunigt zu behandeln.
(2) In Verfahren nach Absatz 1 soll ein früher erster Termin spätestens einen Monat nach Zustellung der Klageschrift stattfinden.

Realistischerweise lässt sich dies wohl nur durch die verstärkte Anwendung des § 128a ZPO erreichen, jedoch bin ich mal gespannt, wie die Berliner Gerichte auf solche Anregungen reagieren.

 Rechtsanwalt Johannes Hofele  Fachanwalt für Steuerrechtvon Rechtsanwalt Johannes Hofele,
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Breiholdt Rechtsanwälte