Bundestag (14. Februar 2020) und Bundesrat (13.03.2020) haben die Verlängerung der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d – 556g BGB) um weitere fünf Jahre beschlossen.Gleichzeitig wurde sie verschärft. Der Mieter kann nach der Neuregelung die Rückzahlung zu viel gezahlter Miete nunmehr ab Mietbeginn fordern! Die Neufassung lautet (Änderungen in Rot):

(2) Der Mieter kann von dem Vermieter eine nach den §§ 556d und 556e nicht geschuldete Miete nur zurückverlangen, wenn er einen Verstoß gegen die Vorschriften dieses Unterkapitels gerügt hat und die zurückverlangte Miete nach Zugang der Rüge fällig geworden ist. Hat der Vermieter eine Auskunft nach Absatz 1a Satz 1 erteilt, so muss die Rüge sich auf diese Auskunft beziehen. Rügt der Mieter den Verstoß mehr als 30 Monate nach Beginn des Mietverhältnisses oder war das Mietverhältnis bei Zugang der Rüge bereits beendet, kann er nur die nach Zugang der Rüge fällig gewordene Miete zurückverlangen.

Der Mieter kann also die Rückzahlung anders als bisher rückwirkend zurückverlangen.

Aber: Faktisch fallen Mietverhältnisse, die schon länger als 30 Monate bestehen und bei denen der Mieter bisher nicht gerügt hat, nicht unter die Verschärfung.

Den Text finden sie vorläufig hier.

 

 

 Rechtsanwalt Johannes Hofele  Fachanwalt für Steuerrechtvon Rechtsanwalt Johannes Hofele,
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