Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Grundstückseigentümer Immissionen vom Nachbargrundstück dulden. Wird zum Beispiel auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude mit Baugenehmigung errichtet, so muss der Nachbar den dadurch entstehenden Baulärm hinnehmen. Das Gleiche gilt auch, wenn auf dem Nachbargrundstück mit entsprechenden Genehmigungen Rauch, Gase, Ruß etc. ausgestoßen wird. Allerdings kann der betroffene Nachbar in diesem Fall einen Entschädigungsanspruch haben, wenn die Beeinträchtigungen vom Nachbargrundstück „wesentlich“ sind. Die Frage ist aber, was ein solcher Entschädigungsanspruch alles umfasst. Bisher ungeklärt war insoweit die Frage, ob der beeinträchtigte Nachbar eventuell auch Schmerzensgeldansprüche geltend machen könnte.

Was sagen die Gerichte?  

Mit einem solchen Fall hatte sich jetzt der BGH (WuM 2010, 580) zu befassen. Eine Eigenheimbesitzerin im Saarland hatte geklagt, weil es auf Grund des in der Gegend betriebenen Steinkohlebergbaus zu Erderschütterungen gekommen war. Auf Grund dieser Erderschütterungen leide sie an erheblichen psychischen Problemen, insbesondere an Schlaflosigkeit und ständigen Angstzuständen. Sie verlangte deshalb ein Schmerzensgeld von EUR 4.000,00.
Der BGH – ebenso wie die Vorgerichte – wies ihren Anspruch ab. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 BGB berücksichtige zwar grundsätzlich auch Gesundheitsstörungen; die Kompensation sei jedoch ein Entschädigungs- und kein Schadensersatzanspruch. Schmerzensgeld könne aber nur auf Grund eines Schadensersatzanspruches verlangt werden.

Praxishinweis:

Eine für Investoren wichtige Entscheidung. Gerade bei Großbaustellen im Citybereich mit einhergehenden Lärm- und Staubentwicklungen werden von den betroffenen Nachbarn häufig Ansprüche – zum Beispiel auf Übernahme von Mietminderungen – angemeldet und erfolgreich durchgesetzt. Einer Ausdehnung dieser Ansprüche auf Schmerzensgeld schiebt diese Entscheidung einen Riegel vor.