Ist die Zustimmung des Verwalters oder der übrigen Wohnungseigentümer zur Übertragung einer Wohnung auch dann erforderlich, wenn diese verschenkt werden soll?

Nach § 12 WEG kann in der Teilungserklärung vereinbart werden, dass die Veräußerung von Wohnungseigentum der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten (z.B. des Verwalters) bedarf. Von dieser Möglichkeit wird gerade in kleineren WEG’s, in denen das Persönliche eine große Rolle spielt, gerne Gebrauch gemacht. Was gilt aber, wenn die Übertragung nicht durch Verkauf, sondern z.B. durch Schenkung stattfinden soll?

Was sagen die Gerichte?  

Mit  einem solchen Fall hatte sich das Kammergericht (1 W 97/10) zu befassen. In einer kleineren WEG-Anlage wollte ein Vater seinem Sohn Wohnungseigentum übertragen. In der Teilungserklärung hieß es:
„Der Wohnungseigentümer darf sein Wohnungseigentum nur mit Zustimmung der Mehrheit derjenigen Eigentümer verkaufen, die mit ihm im gleichen Hausblock wohnen.“
Das Grundbuchamt wollte den Sohn nicht als Eigentümer eintragen, sondern verlangte eine Vorlage der Zustimmung der übrigen Eigentümer. Das sah das Kammergericht anders. Der Begriff „Veräußerung“, wie er auch in § 12 WEG Verwendung findet, sei eng auszulegen und gelte daher für die Übertragung durch Schenkung nicht.

Praxishinweis:

Die Entscheidung ist sicherlich nicht ganz überraschend. Schwieriger kann es bei anderen Formen der Übertragung werden. So soll z.B. die Übertragung im Rahmen einer Erbauseinandersetzung auf Grund einer Teilungsanordnung oder auf Grund eines Vermächtnisses einen Fall der Veräußerung darstellen (BayObLGZ 1982,46), der Erbteilskauf l hingegen nicht (OLG Hamm, NJW 1980, 1397).