Hat der Maklerkunde eine Nachweisbestätigung unterzeichnet und beruft sich im Nachhinein auf eine anders lautende mündliche Vereinbarung, so muss er hierfür den Beweis antreten.

LG Potsdam, Urteil vom 19.02.2007 – 2 O 399/06

Sachverhalt:
Eine Maklerfirma soll Käufer für ein Erschließungsprojekt in Potsdam suchen. Sie schaltet verschiedene Anzeigen. Im Juli 2006 findet ein Gespräch im Büro der Maklerfirma mit Interessenten statt. Im Anschluss daran unterzeichnen die Interessenten eine Nachweisbestätigung, in der es u.a. heißt:
„Hiermit bestätige(n) ich (wir) die erstmalige Kenntnis zu(m) (den) nachgenannten Angebot(en) durch die … erlangt zu haben.
2.) Potsdam – … Doppelhaushälfte… Weg/Flurstücke….
Im Fall des Erwerbs ist eine Provision von 6 % zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer an die … zu zahlen.“
Später beauftragen die Interessenten die Maklerfirma auch noch mit der Vorbereitung einer Kaufvertragsurkunde, die u.a. folgende Angaben enthält:
Courtage 6,96 % inklusive gültiger Mehrwertsteuer, fällig und zahlbar am Tag der Beurkundung.
Nach Abschluss des Kaufvertrages wollen die Interessenten die Maklerprovision nicht zahlen. Sie behaupten, durch ein Werbeschild auf die Grundstücke aufmerksam geworden zu sein. Auf diesen seien die Grundstücke provisionsfrei direkt vom Grundstückseigentümer angeboten worden. Die Nachweisbestätigung sei Ihnen mit dem Bemerken vorgelegt worden, diese solle lediglich eine Absicherung der Maklerfirma für die Innenprovision darstellen. Das LG Potsdam verurteilt sie trotzdem zur Zahlung.

Gründe des Gerichts:
Dass ein provisionspflichtiger Maklervertrag hier zumindest konkludent geschlossen wurde, ergibt sich für das LG Potsdam aus der Nachweisbestätigung. Diese sei in Bezug auf die Provisionspflicht nach ihrem Wortlaut eindeutig; dieser sei auch nicht in einem anderen Kontext betreffenden Teil der Urkunde versteckt. Zwar beweise die Unterzeichnung der Nachweisbestätigung durch die Interessenten nicht per se die Richtigkeit ihres Inhaltes; es sei aber Aufgabe der Interessenten gewesen, von der Nachweisbestätigung abweichende mündliche Vereinbarungen vorzutragen. Der von den Interessenten hierzu gelieferte Vortrag reiche dafür aber nicht aus. Außerdem hätten die Interessenten die Maklerfirma später mit dem Auftrag zur Erstellung eines Kaufvertragsentwurfes nebst Provisionspflicht diese Provisionspflicht noch einmal schriftlich bestätigt.

Rechtliche Einordnung:
Die Nachweisbestätigung ist noch nicht zwingend mit dem Abschluss eines Maklervertrages gleichzusetzen. Es ist möglich, dass die Parteien davon abweichende mündliche Abreden getroffen haben. Hier war die Nachweisbestätigung aber zu eindeutig gefasst, sodass die Interessenten es schwer hatten, dagegen an zu argumentieren. Die bloße Behauptung der Vorkenntnis konnte deshalb nicht ausreichen. Ebenso wenig die Behauptung, der Makler habe sich hier nur seine Innenprovision absichern wollen.

Kommentar:
Sicherlich ist es in der Praxis häufig schwierig, vom Interessenten die Unterschrift unter eine Nachweisbestätigung zu erlangen. Das Urteil zeigt aber wieder einmal, wie nützlich und hilfreich dies im Streitfall sein kann.