Der Makler muss die Voraussetzungen für seinen Provisionsanspruch beweisen. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass jeweils der Mieter die Maklerposition zu zahlen hat, besteht nicht.

AG Achim , Urteil vom 27.02.2007 – 10 C 635/06

Sachverhalt:
Ein Makler ist vom Eigentümer mit der Vermietung einer Wohnung beauftragt. Er schaltet eine Vermietungsanzeige in der Zeitung. Daraufhin melden sich Interessenten (die späteren Beklagten) und besichtigen gemeinsam mit dem Eigentümer und dem Makler die Wohnung. Später wird zwischen Eigentümer und Beklagten der Mietvertrag unterzeichnet. Die in Rechnung gestellte Maklerprovision zahlen die Beklagten jedoch nicht. Vor Gericht behauptet der Makler, den Beklagten sei bei der Besichtigung klar gewesen, dass die Vermittlung des Hauses ausschließlich über ihn zustande komme und er dafür eine entsprechende Maklercourtage verlange. Die Beklagten behaupten, der Makler habe ihnen erstmals nach Besichtigung des Objektes mitgeteilt, dass er eine Provision von ihnen verlange. Die anschließende Klage des Maklers weist das Amtsgericht ab.

Gründe des Gerichts:
Das Gericht führt aus, dass der Makler den Abschluss eines – für die Beklagten provisionspflichtigen – Maklervertrages nicht bewiesen habe. Zwar sei der Abschluss eines Maklervertrages grundsätzlich auch konkludent möglich; dies setze aber voraus, dass der jeweilige Vertragspartner Leistungen des Maklers in Kenntnis der Provisionspflicht in Anspruch nehme. Im hier zu entscheidenden Fall sei es unbestritten geblieben, dass der Makler die Beklagten erst nach Durchführung der Besichtigung auf die Provisionspflicht hingewiesen habe. Soweit der Makler außerdem ins Feld führe, den Beklagten sei bei der Besichtigung klar gewesen, dass er eine Provision verlangen werde, hilft ihm dies ebenfalls nicht weiter. Das Gericht führt aus, dass es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz gebe, dass jeweils der Erwerber oder der Mieter die Maklerprovision zu zahlen habe.

Rechtliche Einordnung:
Die Entscheidung liegt auf der Linie der zum Maklerrecht ergangenen Rechtsprechung. Der Makler muss den Interessenten vor Benennung des Objektes auf die Provisionspflicht deutlich hinweisen. Wenn der Interessent das Objekt einmal kennt, ist es in aller Regel zu spät. Der Hinweis muss zudem eindeutig sein, da gerade in Konstellationen wie diesen, der Makler seinen eigentlichen Auftrag vom Eigentümer/Vermieter haben wird.

Kommentar:
Das zeigt, wie wichtig eine (möglichst schriftliche) Dokumentation des Maklervertrages ist.