Obwohl mittlerweile hinreichend bekannt sein dürfte, dass es in Berlin ein Zweckentfremdungsverbotsgesetz (ZwVbG) gibt, gehen viele Eigentümer und – sehr oft – auch Mieter höchst fahrlässig mit dieser Problematik um.

(Viel zu) oft wird es „einfach mal probiert“ nach dem Motto „wird schon keiner merken“. Das fängt mit der Registriernummer an. Allein das Anbieten ohne diese Nummer ist mit Bußgeldern bis zu 250.000 € bewehrt. Und dann ist die Aufregung groß, wenn der Anhörungsbogen des Wohnungsamtes kommt.

Dazu kommt, dass viele Anbieter von Ferienwohnungen die Übernachtungssteuer (City Tax) nicht auf dem Schirm haben. Auch private Vermieter von Ferienwohnungen müssen die Übernachtungssteuer erheben.

Und dass die Einkünfte selbstverständlich zu versteuern sind, wird ebenfalls viel zu oft „vergessen“.

Man kann die mit dem Zweckentfremdungsverbot verbundenen Einschränkungen des Eigentums ja sehen, wie man will. Aber die Regelungen sind nun mal da und es ist allen Eigentümern und Mietern, die kurzfristig vermieten wollen, anzuraten, sich über die Regelungen und deren Voraussetzungen und Folgen zu informieren.

Wir erleben hier  das böse Erwachen viel zu oft.

 Rechtsanwalt Johannes Hofele  Fachanwalt für Steuerrechtvon Rechtsanwalt Johannes Hofele,
Fachanwalt für Steuerrecht
Breiholdt Rechtsanwälte