Auf dem Grundstück des N steht unweit der Grenze zum Grundstück von E eine Weide, deren Äste herüberragen und eine Pappel, deren Wurzeln unter die Garageneinfahrt des E wachsen und die Pflastersteine anheben. E könnte selbst zur Kettensäge greifen und die Äste absägen und auch die Wurzeln abgraben, das will oder kann er aber nicht.
E lässt zur Säge greifen
E erkundigt sich: Das Absägen kostet nur 400,- €, also lässt er das eine Firma machen und klagt nach getanem Kettensägeneinsatz das Geld ein. Das bekommt er auch.
Aber wenn’s zu teuer wird?
Bei den Wurzeln ist die Sache aber komplizierter. Er holt einen Kostenvoranschlag für die Wurzelbeseitigung, eine Wurzelsperre und die Reparatur der Auffahrt ein. Mit den aufgerufenen 2.040 € will E nicht in Vorleistung gehen. Also denkt er sich, verlange ich halt einen Vorschuss: Er verklagt den N auf Zahlung von Zahlung von 2.040 EUR netto nebst Zinsen für die Maßnahmen sowie auf Feststellung, dass N auch alle künftigen Kosten tragen soll. N stellt sich tot. Erst während des Prozesses erklärt N – unter dem Vorbehalt einer behördlichen Genehmigung – seine Bereitschaft zum Einbau einer Wurzelsperre. Passiert aber ist nichts: Die Pappel wurzelt immer noch vor sich hin, E holpert immer noch zu seiner Garage.
Kein Anspruch auf Vorschuss
Dabei bleibt es auch, solange E nicht selbst den Zustand beseitigt oder den N auf Vornahme der Handlung verklagt:
- Übt E sein Selbsthilferecht aus, kann er die entstandenen Kosten geltend machen. So geschehen bei den Ästen.
- Er kann aber nicht zunächst einen Vorschuss verlangen und erst dann die Wurzeln beseitigen lassen.
Warum ist das so?
Mit dem gesunden Menschenverstand ist das nicht so richtig nachzuvollziehen. Juristisch ist das aber ein ungemein spannender Fall und der BGH hat etwas entschieden, worüber sich die Juristen seit Jahrzehnten gestritten haben und der BGH hat dabei auch seine frühere Rechtsprechung teilweise revidiert:
Ganz grob gesprochen liegt die Problematik wieder tief vergraben in der im deutschen Recht völlig unterschiedlichen Behandlung von Sachenrecht (also Eigentum) und Schuldrecht (also zum Beispiel Schadensersatzansprüchen).
Das „Kettensägenrecht“ aus (§1004, 910 BGB) ist ein sogenannter Abwehranspruch: E darf sich gegen Störungen seines Eigentums wehren, indem er die Äste absägt oder die Wurzeln abschneidet. Dieser Abwehranspruch umfasst im Hinblick auf die Wuzeln nicht nur deren Entfernung, sondern auch die hierfür erforderliche Aufnahme der Pflastersteine und deren anschließende Wiederverlegung. Aber dieser Anspruch ist nicht auf Geldzahlung gerichtet. Ansprüche auf Geldzahlungen sind in anderen Paragrafen geregelt, die andere, ganz eigene Voraussetzungen haben.
Also: Erst Sägen und Reparieren, dann Geld wiederholen
E kann Kosten oder Aufwendungen daher erst verlangen, wenn sie bei ihm schon angefallen sind. Hätte er die Arbeiten durchführen lassen, wie beim Absägen der Aste, hätte er die Klage gewonnen.
Oder: Die richtige Klage erheben
Der „juristisch richtige Weg“ wäre folgender: E setzt seinen Abwehranspruch durch, indem er den Nachbarn auf die konkrete Handlung verklagt: Also hier die Entfernung der Wurzeln, Einbau einer Wurzelsperre und die Reparatur der Garagenauffahrt. Mit einem solchen Urteil kann er den Nachbarn zwingen, das zu tun. Weigert sich der Nachbar immer noch, kann E dann – aber erst dann – in der Zwangsvollstreckung den Vorschuss verlangen.
Dieser Artikel ist in der Ausgabe 5/24 des „AIZ – Das Immobilienmagazin“ erschienen.
von Rechtsanwalt Johannes Hofele,
Fachanwalt für Steuerrecht
Breiholdt Rechtsanwälte