Mahnbescheide können auch im Mietrecht schnell zu einem Titel verhelfen, wenn der Antragsgegner nichts tut. Legt der Schuldner aber Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid („erfahrene“ Schuldner) ein, laufen für den Antragsteller Fristen zur Anspruchsbegründung. Als Verwalter darf man diese nicht ignorieren, aber sie sind – erst einmal – nicht wirklich problematisch, jedenfalls solange keine Verjährungsprobleme bestehen.

Widerspruch nach Mahnbescheid

Hat der Antragsgegner Widerspruch gegen einen Mahnbescheid erhoben, hat die Geschäftsstelle des Streitgerichts den Antragsteller nach Eingang der Akten aufzufordern, seinen Anspruch binnen zwei Wochen „in einer § 253 ZPO entsprechenden Form“ zu begründen (§ 697 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auf Deutsch: Der Antragsteller muss eine Klagebegründung fertigen. Was passiert, wenn die Frist versäumt wird, steht in § 697 Abs. 3 ZPO:

Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig ein, so wird bis zu ihrem Eingang Termin zur mündlichen Verhandlung nur auf Antrag des Antragsgegners bestimmt. Mit der Terminsbestimmung setzt der Vorsitzende dem Antragsteller eine Frist zur Begründung des Anspruchs; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend„.

Das heißt, dass das Gericht keinen Termin anberaumen wird, solange die Anspruchsbegründung nicht vorliegt. Das einzige „Risiko“ ist, dass der Antragsgegner (Beklagte) einen Antrag auf Terminierung stellt. Das kommt aber kaum vor, jedenfalls habe ich das noch nie erlebt. Und selbst wenn: Stellt der Antragsgegner den Antrag, setzt das Gericht dem Antragsteller (bzw. jetzt Kläger)  eine neue Frist. Erst diese muss er dann beachten (dann aber wirklich). Macht der Antragsteller nichts und stellt auch der Antragsgegner keinen Antrag, wird die Akte nach sechs Monaten durch das Gericht „weggelegt“ (das ergibt sich aus den „Aktenordnungen“ der jeweiligen Gerichte bzw. Verwaltungen, in Berlin derzeit § 7 Abs. 3 lit. e AktO, https://www.berlin.de/sen/justiz/vorschriften/).

Hier gilt es aber wieder aufzupassen, wenn mit dem Mahnbescheid die Verjährung gehemmt werden soll: Zu diesem Zeitpunkt (sechs Monate nach der Aufforderung zur Anspruchsbegründung) endet gem. § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB die Verjährungshemmung. Und diese Sechsmonatsfrist kann auch nicht verlängert werden.

Schafft man es nicht, die Begründung innerhalb der ersten Frist zu fertigen, kann man sich Fristverlängerungsanträge sparen. Man sollte sie sogar tatsächlich gar nicht stellen. Denn damit macht man sich unbeliebt, weil sie auch für die Gerichte unnötige Arbeit darstellen (und wohl sowieso auch unzulässig sind). Dennoch sollte die Angelegenheit zügig weiter bearbeitet werden. Ist der Mahnbescheid „auf den letzten Drücker“ eingereicht worden, versteht es sich von selbst, dass keine weitere Verzögerungen durch den Gläubiger verursacht werden sollten.

Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid

Nicht ganz so entspannt ist die Sache – wobei aber immer noch kein Grund zur Panik besteht – wenn der Schuldner keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, sondern „erst“ Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid: Denn hier liegt – in Form des Vollstreckungsbescheides – ein Titel vor. Auch hier gilt zunächst wieder, dass das Gericht den Antragsteller auffordert, eine Klagebegründung zu fertigen (§§ 700 Abs. 2, 697 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsfolgen ergeben sich hier aus § 700 Abs. 5 ZPO, der lautet:

Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und wird der Einspruch auch nicht als unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin; § 697 Abs. 3 Satz 2 ZPO gilt entsprechend.“

Auch hier „passiert“ also (erst mal) nichts. Allerdings erfolgt die Anberaumung des Termins – anders als oben – von Amts wegen. Hier kommt also mit Sicherheit ein weiteres Schreiben des Gerichts. Und das kann schnell gehen. Denn es liegt ja ein vollstreckbarer Titel vor. Mit der Terminsbestimmung wird dem Kläger eine (weitere) Frist zur Anspruchsbegründung gesetzt. Und auch hier wieder gilt: Diese Frist sollte der Kläger beachten. Wird sie versäumt, droht die Präklusion (§§ 700 Abs. 5 2. HS, 697 Abs. 3 S. 2 ZPO, 296 Abs. 1 ZPO).

Gerät die Akte beim Gericht außer Kontrolle (was auch schon mal vorkommt), kommt es zum Stillstand des Verfahrens. Dann stellt sich die Frage, ob dies die Hemmung der Verjährung beendet.

Daher brennt auch bei einem Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid erst mal nichts an. Da aber auf jeden Fall eine Aufforderung zur Klagebegründung folgt, sollte man möglichst schnell die Begründung einreichen.

Denn generell gilt: Wenn man schon den Mahnbescheid beantragt, der Zeit und Geld kostet, sollte man die Sache auch weiter betreiben. Es macht ja keinen Sinn, Kosten zu produzieren, wenn man den Anspruch nicht durchsetzen will.

 

 Rechtsanwalt Johannes Hofele  Fachanwalt für Steuerrechtvon Rechtsanwalt Johannes Hofele,
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Breiholdt Rechtsanwälte