Reinigungsunternehmen waren zwar nicht unmittelbar von der Pandemie betroffen, durch die Verhaltensänderung der Menschen aber letztlich doch. Denn wer nirgendwohin gut gekleidet hingeht und auch keine schicken Feste feiert, muss auch seine Kleidung nicht mehr professionell reinigen lassen. Auch solche mittelbaren Umstände können zu einem Anspruch auf Vertragsanpassung bei der Miete führen, wie das OLG Frankfurt (Urteil vom 18.02.2022 – 2 U 138/21) entschied:

Es sei gerichtsbekannt, dass aufgrund der erheblichen staatlichen Beschränkungen für nahezu jegliche privaten und geschäftlichen Veranstaltungen mit der Folge des Ausfalls auch zahlreicher Aktivitäten insbesondere festlichen Charakters sowie umfangreicher Anordnung von Heimarbeit der Bedarf an Reinigungsleistungen auch im Geschäftsbetrieb der Mieterin deutlich gesunken sei. Die Auswirkungen der Pandemie beschränkten sich nicht auf die behördlich angeordneten Maßnahmen. Die Pandemie wirke sich auch in einer erheblichen Veränderung des Verhaltens der Bevölkerung aus, die zum Schutz der eigenen Gesundheit geboten, aber lediglich durch behördliche oder wissenschaftliche Verhaltensempfehlungen veranlasst sei. Eine Unterscheidung zwischen freiwilligem und erzwungenem Verhalten der Bevölkerung aufgrund der COVID 19-Pandemie erschiene  grundsätzlich nicht geboten.

Weil es aber wie immer auf die konkreten Umstände der Einzelfall ankommt, scheiterte das Reinigungsunternehmen an der hohen Darlegungslast. Insbesondere hätte es darlegen müssen, ob es Hilfen vom Staat erhalten hat, wie sich die Kostenstruktur des Geschäftsbetriebs verändert hat und es hätte Ausführungen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen des Geschäftsbetriebes machen müssen.

Bisher gibt es noch relativ wenige Urteile zu solchen „mittelbar betroffenen“ Unternehmen, allerdings ist das nur eine Frage der Zeit, bis auch hier mehr und mehr Urteile ergehen.

Wie wir hier stets predigen: Klagen – und zwar im doppelten Wortsinn – hilft nicht. Wichtig ist es, zu versuchen, die Pandemiefolgen partnerschaftlich abzumildern.

 Rechtsanwalt Johannes Hofele  Fachanwalt für Steuerrechtvon Rechtsanwalt Johannes Hofele,
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Breiholdt Rechtsanwälte